15.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
15.04.2026 

Dokument-Nr. 35902

Sie sehen den Arm eines Soldaten der Bundeswehr.
Drucken
Urteil14.04.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 36 K 232/24
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.04.2026

Wegen Nähe zur Identitären Bewegung - Rechtsanwalt darf nicht in Bundeswehr dienen

Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienst­leis­tungen herangezogen. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger erklärte im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, sich zu Dienst­leis­tungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Im Jahr 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass der Kläger im Jahr 2017 in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Daraufhin entschied sie, den Kläger nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen.

Die 36. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Bundeswehr sei rechtmäßig. Durch eine Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Bundeswehr werde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfas­sungs­ordnung außer Zweifel stehe. Von sämtlichen Soldaten - gleich welchen Rangs - sei zu verlangen, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten. Diese Erwartung habe der Kläger enttäuscht. Die Identitäre Bewegung, die vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft werde, sei bereits im Jahr 2016 als Verdachtsfall beobachtet worden. Sie verfolge - heute wie damals - verfas­sungs­feindliche Ziele. Indem der Kläger an den Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert. Dass er - wie er nun argumentiere - zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei, sei angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veran­stal­tungs­teil­nahmen nicht glaubhaft. Die entstandenen Zweifel an seiner Verfas­sungstreue habe der Kläger auch nicht durch eine glaubhafte, eindeutige und vollständige Distanzierung von der Identitären Bewegung auszuräumen vermocht.

Gegen das Urteil kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35902

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI