21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.11.2011

Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben

Die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann muss ihre Supermärkte an Tagen vor Sonn- und Feiertagen früher als bisher schließen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Die Klägerin betreibt zahlreiche Supermärkte in Deutschland, darunter auch in Berlin. Einige der Berliner Filialen sind bis 24.00 Uhr geöffnet, und zwar auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen. Nach Ladenschluss fallen noch weitere Abschluss­a­r­beiten an, zu denen die Beschäftigten herangezogen werden. Nachdem das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund­heits­schutz und technische Sicherheit (LAGetSi) Kaiser´s gegenüber Bedenken bezüglich dieser Praxis geäußert und ein Bußgeld­ver­fahren in Aussicht gestellt hatte, begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie berechtigt sei, die bisherige Praxis fortzusetzen.

Die 35. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts wies die Klage ab. Das Arbeits­zeit­gesetz sehe ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Es beruhe auf dem Verfas­sungs­grundsatz, wonach die Geschäft­s­tä­tigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, an diesen Tagen grundsätzlich ruhen solle, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen könne. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Berliner Laden­öff­nungs­gesetz Verkauf­s­tä­tig­keiten ausnahmsweise während weiterer 30 Minuten zulasse, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschluss­a­r­beiten unerlässlich sei. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnah­me­vor­schrift sei es nämlich, dass eine zulässige Verkauf­s­tä­tigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werde. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch sonstige Ausnahmen stünden der Klägerin nicht zur Seite, da diese jeweils voraussetzten, dass die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden könnten. Das sei nur anzunehmen, wenn dies entweder technisch unmöglich sei oder aber, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unver­hält­nis­mäßiger Nachteile wirtschaft­licher oder sozialer Art unzumutbar sei. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die Filialen müssten also so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschluss­a­r­beiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

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