18.10.2024
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Dokument-Nr. 2736

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Urteil25.07.2006Verwaltungsgericht BerlinVG 34 A 140.05
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.07.2006

Kein Anspruch auf Übernahme von Patenschaften durch den Bundes­prä­si­denten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte in einem Klageverfahren zu entscheiden, ob der Bundespräsident verpflichtet werden kann, die Patenschaft für ein Kind bzw. mehrere Kinder zu übernehmen.

Kläger war der in Paraguay lebende deutsche Staats­an­ge­hörige Jürgen H. Dieser hat seine Vaterschaft für mehrere hundert dort und in anderen Ländern lebende Kindern anerkannt. Mit seiner Klage begehrte er die Verpflichtung des Bundes­prä­si­denten zur Übernahme einer Ehren­pa­ten­schaft für jedes achte der von ihm anerkannten Kinder.

Das Verwal­tungs­gericht hat am 25. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis. Eine Verletzung der Rechte des Klägers sei offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrach­tungsweise ausgeschlossen. Die Übernahme der Ehren­pa­ten­schaft durch den Bundes­prä­si­denten sei nämlich nicht als Rechtsanspruch, sondern als freiwilliger symbolischer Akt des Staats­o­ber­hauptes ausgestaltet.

Ergänzend wies das Verwal­tungs­gericht darauf hin, dass die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache keinen Erfolg haben könne. Der Bundespräsident übernehme seiner ständigen Praxis nach nämlich die Ehren­pa­ten­schaft in jeder Familie nur einmal - und zwar bereits für das siebte Kind. Weitere Voraussetzung für die Übernahme einer Ehren­pa­ten­schaft sei zudem, dass die älteren Geschwister des Patenkindes von denselben Eltern, zumindest jedoch von derselben Mutter oder demselben Vater abstammten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers offenkundig nicht erfüllt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/2006 des VG Berlin vom 25.07.2006

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