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Dokument-Nr. 34974

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Beschluss09.04.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 3 L 77/25 u.a.
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.04.2025

Probeunterricht zur Eignungs­fest­stellung für das Gymnasium rechtmäßigBerliner Schüler mit einem schlechteren Notenschnitt als 2,2 müssen zur Aufnahme am Gymnasium einen Probeunterricht absolvieren

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungs­fest­stellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Noten­durch­schnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Im August 2024 änderte das Land Berlin die Regelungen des Schulgesetzes für die Aufnahme in das Gymnasium zur 7. Jahrgangsstufe. Nach der Neuregelung können die Erzie­hungs­be­rech­tigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.

Antragsteller halten Einführung des Probe­un­ter­richts für rechtswidrig

Die Antragsteller sind Schüler, die bei diesem Probeunterricht weniger als die geforderten mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewer­tungs­ein­heiten erzielten. Im gerichtlichen Eilverfahren begehren sie dennoch die vorläufige Feststellung ihrer Eignung für das Gymnasium, weil sie die Einführung des Probe­un­ter­richts für rechtswidrig halten.

Verwal­tungs­gericht: Ausgestaltung des Probe­un­ter­richts rechtlich nicht zu beanstanden

Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Ausgestaltung des Probe­un­ter­richts und die jeweils konkreten Bewertungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar betreffe der Probeunterricht auch Kinder, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in der 5. Klasse der Grundschule gewesen seien. Das sei aber verhältnismäßig, weil die legitimen Interessen des Gesetzgebers, insbesondere auch an einer zügigen neuen Aufnah­me­re­gelung für Gymnasien, das Interesse der Betroffenen am Erhalt der bestehenden Regeln überwögen: Der Probeunterricht ermögliche eine prognostische, an allge­mein­gültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung, ob die Eignung für das Gymnasium vorliege.

Probeunterricht ersetzt Probejahr

Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Probe­un­ter­richts auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durch­schnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden hätten, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymna­si­a­l­emp­fehlung sogar 34 Prozent. Der Probeunterricht trage den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung, vermeide eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und wirke durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegen. Die Aufgaben des Probe­un­ter­richts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. Verbindliche Angaben der Schul­auf­sichts­behörde zur Punkte­ver­teilung im Erwar­tungs­ho­rizont hätten eine einheitliche Bewertung sichergestellt. Schließlich habe die zeitliche Ausgestaltung des Probe­un­ter­richts mit ausreichenden Pausen zwischen den drei 45-minütigen Prüfungsteilen die besondere Prüfungs­si­tuation der Kinder berücksichtigt.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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