21.11.2024
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Dokument-Nr. 29972

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Beschluss10.03.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 3 L 51/21; VG 3 L 57/21; VG 3 L 58/21; VG 3 L 59/21; VG 3 L 60/21; VG 3 L 61/21; VG 3 L 62/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.03.2021

SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von Präsenz­be­schulung im Wechselmodell rechtswidrigVG Berlin gibt Eilanträgen zum Teil statt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat mehreren Eilanträgen von Schüler/-innen gegen die derzeitigen Regelungen zum pande­mie­be­dingten Schulbetrieb teilweise stattgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­me­ver­ordnung darf an Schulen Lehrbetrieb in Präsenz grundsätzlich nicht stattfinden. Die sog. Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung lässt hiervon Abweichungen für die an das Infek­ti­o­ns­ge­schehen angepasste Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zu. Danach wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe seit dem 22. Februar 2021 ein Wechsel­un­terricht in halbierter Klassenstärke angeboten, seit dem 7. März 2021 auch für die Jahrgangsstufen 4 bis 6. Auch für die Abschluss­jahr­gangs­stufen (Klassenstufen 10 bzw. 12, 13) kann aktuell ein solcher Präsen­z­wech­sel­un­terricht angeboten werden, allerdings nach Einzel­fa­l­l­ent­scheidung der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit der Schul­auf­sichts­behörde. Ab dem 17. März 2021 wird für alle Schüler/-innen ab der Jahrgangsstufe 10 wieder ein Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Dabei ist jeweils nach Anlage 2 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung während der "Stufe rot" unter anderem in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Schüler der Mittelstufe begehren per Eilantrag Vollbeschulung

Gegen dieses Beschu­lungs­modell setzen sich sieben Schüler/-innen der Primärstufe sowie der Jahrgangsstufen 7 und 9 mit Eilanträgen vor dem Verwal­tungs­gericht zur Wehr. Sie sehen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt und wollen eine Vollbeschulung erstreiten - sechs der sieben Antragsteller unter Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Antragsgegner verteidigt die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung und insbesondere den Ausschluss der Mittelstufe unter anderem damit, dass dort Abschluss­prü­fungen nicht unmittelbar bevorstünden und Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren ein geringeres Infek­ti­o­ns­risiko hätten. Zudem bestehe die Möglichkeit der Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause.

Kein Anspruch auf Vollbeschulung angesichts des derzeitigen Infek­ti­o­ns­ge­schehens

Das VG hat den Eilanträgen teilweise stattgegeben. Eine Vollbeschulung könnten die Antragsteller/-innen zwar ebenso wenig beanspruchen wie eine Beschulung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die diesen Begehren entge­gen­ste­henden Regelungen seien angesichts des derzeitigen Infek­ti­o­ns­ge­schehens und in Anbetracht der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiterhin als (noch) verhältnismäßig anzusehen.

Vollständiger Ausschluss vom Wechselmodell gleich­heits­widrig

Soweit einzelne Jahrgangsstufen jenseits der Primärstufe und der Abschluss­klassen zurzeit von der Präsenz­be­schulung im Wechselmodell vollständig ausgeschlossen seien, erweise sich dies hingegen als gleichheits- und deshalb rechtswidrig. Denn die vom Antragsgegner für den Ausschluss der Klassen 7 bis 9 vom Präsen­z­un­terricht angeführten Gründe rechtfertigen keine Ungleich­be­handlung der Antragsteller gegenüber Schüler(inne)n der Abschluss­klassen. Insbesondere trage der Verweis auf fehlende Abschluss­prü­fungen nicht, da Präsen­z­wech­sel­un­terricht auch Jahrgangsstufen offenstehe, in denen keine Abschluss­prü­fungen abzulegen seien, namentlich den Jahrgangsstufen 5, 6 und 11. Aus diesem Grund könne der Ausschluss der Jahrgangsstufen 7 bis 9 vom Präsen­z­un­terricht auch nicht mit der mutmaßlich geringeren Anste­ckungs­gefahr im Alter zwischen sechs und zehn Jahre begründet werden. Schließlich seien Schüler/-innen der Jahrgangsstufen 5, 6 und 11 regelmäßig älter als zehn Jahre. Das schulisch angeleitete Lernen zu Hause sei kein gleichwertiger Ersatz für Präsen­z­un­terricht. Die Kammer hat den Antragsgegner zur Sicherung der Rechte der Antragsteller/-innen der Jahrgangsstufen 7 und 9 daher verpflichtet, bis zur anstehenden Anpassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung die vergleichbaren Regelungen dieser Verordnung auf die Antragsteller/-innen entsprechend anzuwenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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