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Dokument-Nr. 19250

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Beschluss27.11.2014Verwaltungsgericht BerlinVG 3 L 1071.14
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.11.2014

Berliner Schüler darf Betrie­b­spraktikum nicht in Niedersachsen absolvierenPraxisbezogene Angebote müssen laut Aus­führungs­vor­schriften der Senats­ver­waltung grundsätzlich im Land Berlin stattfinden

Berliner Schüler müssen das in der 9. Klasse vorgesehene Betrie­b­spraktikum grundsätzlich in Berlin absolvieren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein 15-jähriger Schüler einer Schule in Berlin-Friedrichshain, hatte sein am 1. Dezember 2014 beginnendes Betrie­b­spraktikum bei einem Betrieb in Niedersachsen durchführen wollen. Nachdem die Schulleitung dies mit der Begründung abgelehnt hatte, dies übersteige die organi­sa­to­rischen Möglichkeiten, bot er an, der Schule die notwendige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, damit die ihn betreuende Lehrkraft via Skype mit ihm kommunizieren könne.

Ausreichende Betreuung der Schüler durch verantwortliche Lehrkräfte bei angebotenem Kontakt mittels Skype nicht gewährleistet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Antrag des Schülers ab, das Betrie­b­spraktikum in Niedersachsen zu durchlaufen. Die für Betrie­b­spraktika geltenden Ausfüh­rungs­vor­schriften der Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sähen vor, dass praxisbezogene Angebote grundsätzlich im Land Berlin stattfinden müssten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung oder auf Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tigten könne die Schulleitung entsprechend den schul­or­ga­ni­sa­to­rischen Möglichkeiten die Durchführung auch in angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg zulassen. Diese Bestimmungen seien sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. Sie sollten die ausreichende Betreuung und den genügenden Kontakt durch die für das Praktikum verant­wort­lichen Lehrkräfte sicherstellen. Dies sei bei dem vom Antragsteller angebotenen Kontakt mittels Skype nicht gewährleistet. Denn auf diese Weise könne sich die betreuende Lehrkraft nur einen oberflächlichen Eindruck verschaffen, der deutlich weniger intensiv und informativ sei als derjenige, der aus einem unmittelbaren Gespräch und bei persönlichen Besuchen des Prakti­kums­be­triebs vermittelt werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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