21.11.2024
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Dokument-Nr. 31697

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.04.2022

Studierender darf Klausur nach Täuschung nicht wiederholenVG Berlin weist Klage ab

Ein Studierender, der einen Täuschungs­versuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin (VG) hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Gemäß § 126 b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Prüfungsversuch. Hierbei bearbeitete er eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling. Die HTW stellte einen Täuschungs­versuch fest, bewertete die Prüfungs­leistung als "nicht bestanden" und exmatrikulierte den Kläger. Hiergegen wendete sich der Kläger und trug vor, er habe lediglich eine ähnliche Übungslösung - nach den Prüfungsregeln zulässigerweise - von seinem Computer übernommen.

§ 126 b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz greift nicht

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Täuschung über die Eigen­stän­digkeit der Bearbeitung durch den Kläger sei als erwiesen anzusehen. Die betreffende Aufga­ben­stellung habe einen singulären Zuschnitt gehabt; der Vortrag des Klägers sei nicht plausibel. Die Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger komme auch nicht die pande­mie­be­dingte Sonderregelung des § 126 b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz zugute. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber, wie die Entste­hungs­ge­schichte zeige, lediglich solche Nachteile der Studierenden kompensieren wollen, die diese durch die pande­mie­be­dingten Einschränkungen des Hochschul­be­triebs erlitten hätten. An einem solchen Zweck­zu­sam­menhang fehle es bei Täuschungs­ver­suchen. .

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/cc)

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