21.11.2024
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Dokument-Nr. 28263

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.11.2019

DDR-Ingenieur­hochschul­abschluss nicht zwingend mit bundesdeutschem Universitäts­ab­schluss gleichwertigUmfang des in der DDR absolvierten Studiums anders und zeitlich geringer als an Technischer Universität der früheren Bundesrepublik

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Hochschul­ab­schlüsse der DDR nicht zwingend mit bundesdeutschen Universitäts­ab­schlüssen gleichwertig sind.

Der 1963 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarb nach einem acht Semester dauernden Studium der Landtechnik im Sommer 1990 den akademischen Grad "Diplomingenieur" an der Ingeni­eu­r­hoch­schule Berlin-Wartenberg (IHS). Im März 2018 beantragte er die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Hochschul­ab­schlusses mit dem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss. Der Regierende Bürgermeister von Berlin (Senatskanzlei) bescheinigte darauf die Gleich­wer­tigkeit mit einem Fachhochschul-, nicht aber mit einem Univer­si­täts­ab­schluss.

Anhaltspunkte für Gleich­wer­tigkeit des erworbenen Abschlusses mit Diplom-Ingenieurs (Universität) der Bundesrepublik nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Für eine Gleich­wer­tigkeit des vom Kläger erworbenen Abschlusses mit dem eines Diplom-Ingenieurs (Universität) der Bundesrepublik bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zulas­sungs­vor­aus­setzung zum Studium an der IHS sei der "erfolgreiche Abschluss der zehnklassigen polytechnischen Oberschule und eine abgeschlossene Berufs­aus­bildung". Dies entspreche dem typischen Zulas­sungs­profil einer Fachhochschule der früheren Bundesrepublik. Demgegenüber habe die Zulassung zum Studium an einer (Technischen) Universität in der früheren Bundesrepublik regelmäßig die Allgemeine Hochschulreife bzw. einen fachbezogenen Schulabschluss vorausgesetzt, also einen 13-jährigen Schulbesuch. Auch sei der zeitliche Umfang des vom Kläger absolvierten Studiums geringer gewesen als der an einer Technischen Universität der früheren Bundesrepublik. Gegen eine fachlich-qualitative Gleich­wer­tigkeit des Studiengangs Landtechnik der IHS spreche auch die Ausrichtung der Ausbildung auf die praktischen Bedürfnisse der sozialistischen Landwirtschaft. Der Kläger habe schließlich seine Behauptung, sein Studium sei "wissen­schaft­licher" gewesen als das an einer Fachhochschule der früheren Bundesrepublik, nicht hinreichend dargetan. Dass die Ingeni­eu­r­hoch­schule Berlin-Wartenberg das Promotionsrecht gehabt und der Kläger bis zur Einstellung seiner Postgra­du­ier­ten­för­derung auch ein Promo­ti­o­ns­vorhaben verfolgt habe, sei allein kein Beleg für eine wissen­schaftliche Ausrichtung seines Studiums.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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