21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.12.2010

Namensänderung bei Eintragung im Schuld­ner­ver­zeichnis nicht möglichVorna­men­s­än­derung würde Überprüfung der Kredit­wür­digkeit erheblich erschweren

Wer im Zentralen Schuld­ner­ver­zeichnis eingetragen ist, kann eine Änderung seines Namens nicht beanspruchen. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage einer Klägerin abgewiesen, die aus religiösen Gründen eine Änderung ihres Vornamens begehrt hatte.

Im hiesigen Rechtsstreit hatte sich die Klägerin mit dem Vornamen "Christel" darauf berufen, der eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubens­über­zeugung als Zen-Buddhistin. Statt dieses Namens wolle sie nunmehr einen ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen. Das zuständige Bezirksamt hatte das Begehren abgelehnt, zugleich aber angeboten, dass die Klägerin den Wunschnamen zusätzlich führen dürfe. Darauf wollte sich die Klägerin nicht einlassen und erhob Klage.

Namensänderung nur aus wichtigem Grund

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Nach dem Namen­s­än­de­rungs­gesetz dürfe der Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Dies sei der Fall, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Das könne hier nicht bejaht werden.

Wegen e.V. öffentliches Interesse höher zu gewichten als Religi­o­ns­freiheit

Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit dadurch beeinträchtigt sehe, dass sie ausschließlich den auf christliche Ursprünge hinweisenden Vornamen "Christel" führen müsse. Gleichwohl sei im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens höher zu gewichten, weil die Klägerin nach Abgabe der eidess­tatt­lichen Versicherung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg eingetragen sei. Die Errichtung des Schuld­ner­ver­zeich­nisses diene sowohl den Gläubi­ge­r­in­teressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäfts­verkehrs. Es müsse sichergestellt werden, dass sich jeder rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kredit­wür­digkeit von (potentiellen) Geschäfts­partnern vergewissern könne. Mit einer vollständigen Vorna­men­s­än­derung würde aber die Identi­fi­zier­barkeit der Klägerin und damit zugleich dieser Zweck erheblich erschwert.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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