15.11.2024
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Dokument-Nr. 5971

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Urteil13.03.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 3 A 535.07
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.03.2008

Verweis eines Schülers bei Aufruf zum Töten einer Lehrerin zulässig

Der Aufruf eines Schülers zum Töten einer Lehrerin kann einen schriftlichen Verweis nach sich ziehen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat eine dahingehende Maßnahme der Schule, gegen die der betroffene Schüler gerichtlich vorgegangen war, bestätigt.

Der 1994 geborene Schüler, der eine Realschule im Bezirk Treptow-Köpenick besucht, hatte im Juni 2007 die Worte: "man sollte Frau X. (Name der Lehrerin) töten" auf seinen Schreibtisch geschrieben. Ein Mitschüler hatte diese Worte gelesen und in die Klasse gerufen.

Daraufhin beschloss die Klassen­kon­ferenz, dem Kläger einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Der Kläger hatte gegen die Maßnahme eingewandt, er habe sich bei der Lehrerin entschuldigt; im Übrigen sei er durch die konkrete Unter­richts­si­tuation zu der Äußerung geradezu "herausgefordert" worden.

Die 3. Kammer des Gerichts folgte dieser Argumentation nicht. Die Maßnahme sei zulässig gewesen, weil der Kläger durch das Niederschreiben der Worte die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit in der Schule beeinträchtigt habe. Schülerinnen und Schüler müssten die im Berliner Schulgesetz beschriebenen elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren, sondern auch bereit sein, an deren Umsetzung mitzuwirken. Hierzu gehöre insbesondere zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln, aufrichtig und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte selbstbewusst zu tun, Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu ertragen, die Beziehung zu anderen Menschen in Respekt, Gleich­be­rech­tigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten, Fairness, Toleranz, Teamgeist und Leistungs­be­reit­schaft zu entwickeln. Eine auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtete Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit werde beeinträchtigt, wenn ein Schüler Gedanken des in Rede stehenden Inhalts auf seinem Schultisch - noch dazu für die unmittelbare Umgebung wahrnehmbar - schriftlich fixiere. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüßen. Von einem 13-jährigen Schüler könne erwartet werden, eine als "empörend" und "ungerecht" empfundene Unter­richts­si­tuation in angemessener Art zur Sprache zu bringen und einer Konfliktlösung zuzuführen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des VG Berlin vom

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