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Dokument-Nr. 2893

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Beschluss21.08.2006Verwaltungsgericht BerlinVG 3 A 391.06
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.08.2006

Vorläufige Befreiung vom Ethikunterricht für Schülerin abgelehntKeine Beein­träch­tigung von Grundrechten durch weltanschaulich und religiös neutralen Unterricht

Die Antragstellerin, die mit Schulbeginn gemäß § 12 Abs. 6 Berliner Schulgesetz zum Besuch des verbindlichen Ethik­un­ter­richts in der 7. Klasse ihres Gymnasiums verpflichtet ist, beantragte mit Schreiben vom 20. Juli 2006 bei der Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Sport, sie von der Teilnahme am Ethikunterricht zu befreien. Über den Antrag wurde bisher nicht entschieden.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 29. Juli 2006 beim Verwal­tungs­gericht eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, bis zur endgültigen (ggf. gerichtlichen) Entscheidung über ihren Antrag vom 20. Juli 2006 (vorläufig) vom Ethikunterricht befreit zu werden. Zur Begründung verwies sei auf ihre grundgesetzlich geschützte Glaubens­freiheit.

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat es abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es sei nicht mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben werde.

Zwar komme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich auch eine Befreiung von einem ganzen Unterrichtsfach in Betracht. Ein solcher sei vorliegend aber nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Antragstellerin durch die Verpflichtung, den Ethikunterricht in ihrer Schule zu besuchen, nicht in ihren Grundrechten beeinträchtigt.

Zunächst sei das Land Berlin nicht von Verfassungs wegen gehindert, ein als Ethikunterricht bezeichnetes Fach mit dem Ziel einzuführen, alle Schüler in vergleichbarer Weise zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten zu erziehen.

Die Ausgestaltung des Ethik­un­ter­richts in § 12 Abs. 6 Berliner Schulgesetz verletze die Antragstellerin auch nicht in ihrer grundgesetzlich geschützten Glaubens- und Gewis­sens­freiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Denn der in § 12 Abs. 6 Berliner Schulgesetz angelegte Ethikunterricht sei als weltanschaulich und religiös neutraler Unterricht angelegt. Das staatliche Schulwesen dürfe sich auch der Erziehung der Schüler in ethischen Fragen annehmen, sofern der Unterricht weltanschaulich und religiös neutral durchgeführt werde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Schulverwaltung nicht gelingen könnte, die in § 12 Abs. 6 Berliner Schulgesetz geforderte weltan­schauliche und religiöse Neutralität in der Schulpraxis sicherzustellen, habe das Gericht nicht.

Die grundgesetzlich geschützte Glaubens- und Gewis­sens­freiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erfordere es auch nicht, dass sich Schüler zugunsten des Religi­o­ns­un­ter­richts vom Ethikunterricht abmelden könnten. Der Religi­o­ns­un­terricht stelle - wie bisher - ein zusätzliches Angebot dar, welches angenommen werden könne oder auch ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen zu werden brauche. Eine gegenüber der früheren Rechtslage zusätzliche Belastung durch die Einführung des verpflichtenden Ethik­un­ter­richts habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/06 des VG Berlin vom 23.08.2006

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