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Dokument-Nr. 312

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Entscheidung29.03.2004Verwaltungsgericht BerlinVG 28 A 81.04
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Entscheidung29.03.2004

Schreiben auf liniertem Papier ist angehendem Kriminalbeamten zumutbar

Einem Krimi­na­l­kom­missar-Anwärter im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf ist es zumutbar, auf liniertem Papier zu schreiben. Er hat keinen Anspruch darauf, bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst auf weißem unlinierten Papier zu schreiben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Beschluss, mit dem es den Eilantrag eines Polizeibeamten zurückwies.

Die Verwal­tungs­richter meinten, es sei nicht ersichtlich, dass das Schreiben einer Klausur auf liniertem Papier eine unzumutbare Beein­träch­tigung der Prüfungs­si­tuation darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn der Antragsteller seit 15 Jahren ausschließlich auf unliniertem Papier schreibe und ein „Umstellen“ auf eine Linierung nach seinen Angaben eine ständige Konzentration verlange, die seine Konzentration bei der Lösung der Klausur störe. Das Einstellen auf vorgegebene Schreib­ma­te­rialien (Papier, Stifte etc.) sei einem Prüfling regelmäßig zuzumuten. Von einem angehenden Kriminalbeamten könne erwartet werden, dass er Texte auf liniertem Papier schreibe, zumal er auch dienstlich mit Vordrucken und anderen Papieren befasst sein könne, die ein Schriftbild in gewissem Rahmen vorgäben. Dass alle Prüflinge liniertes Papier zu benutzen hätten und den persönlichen Vorlieben und Befind­lich­keiten nicht entsprochen werde, stelle keine „Ungleich­be­handlung“ des Antragstellers dar. Das grundgesetzlich geschützte Gebot der Chancen­gleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen verpflichte die Prüfungsbehörde, allen Prüflingen äußerlich gleiche Rahmen­be­din­gungen zu bieten, die geeignet seien, den Zweck der Prüfung als Leistungs- und Fähig­keits­nachweis zu erfüllen. Es beinhalte jedoch nicht das Recht jedes Prüflings auf eine seinen konkreten individuellen Bedürfnissen angepasste Prüfungs­si­tuation.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin

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