14.11.2024
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Dokument-Nr. 4969

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Urteil09.10.2007Verwaltungsgericht BerlinVG 28 A 73.07
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.10.2007

Bankbeamten durfte Bankzulage zum 1. August 2006 gekürzt werdenKein Verstoß gegen EU-Recht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage eines Beamten der Deutschen Bundesbank auf Fortzahlung seiner Bankzulage in ungekürzter Höhe abgewiesen.

Der Kläger ist Beamter der Deutschen Bundesbank. Er ist der Zentrale der Deutschen Bundesbank zugeordnet. Bis 31. Juli 2006 erhielt er eine monatliche Bankzulage in Höhe von 19 % seines Grundgehaltes (ca. 900,- € brutto). Mit Wirkung vom 1. August 2006 verminderte die Deutsche Bundesbank die Zulage auf 9 % seines Grundgehaltes. Die Kürzung wird derzeit durch Gewährung einer Ausgleichs­zulage abgemildert.

Zur Begründung der Kürzung der Bankzulage wurde auf § 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BBankG in der Fassung des Haushalts­be­gleit­ge­setzes 2006 hingewiesen. Danach darf für den Kläger ab 1. August 2006 nur noch eine Bankzulage von maximal 9 % bezahlt werden. Der Kläger hält § 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BBankG in seiner geänderten Fassung für europa­rechts­widrig. Denn bei Erlass der Vorschrift sei die Europäische Zentralbank (EZB) nicht, wie von Art. 105 Abs. 4 EGV gefordert, angehört worden.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verstoß gegen Europarecht sei nicht erkennbar. Art. 105 Abs. 4 EGV verlange eine Anhörung der EZB lediglich insoweit, als eine geplante nationale Rechts­vor­schrift in Zusammenhang mit ihrem sachlichen Aufgabenbereich stehe. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, die EZB in nationalen Gesetz­ge­bungs­ver­fahren zu hören, für die sie über „spezifischen Sachverstand“ verfüge. Berüh­rungs­punkte zwischen den geldpolitischen Aufgaben der EZB und dem durch § 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BBankG geregelten deutschen Beamten­be­sol­dungsrecht konnte das Gericht nicht erkennen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die EZB in Folge ihrer Aufga­ben­wahr­nehmung über „spezifischen Sachverstand“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der deutschen Beamten­be­soldung verfüge.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des VG Berlin vom 10.10.2007

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