21.11.2024
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Dokument-Nr. 31555

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Beschluss17.03.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 27 L 43/22
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.03.2022

Russia Today: Verwal­tungs­gericht Berlin untersagt vorläufig "RT DE"-Programm - RT DE darf vorerst nicht weiter sendenVerbot des deutsch­spra­chigen Angebots von Russia Today ist rechtens

Nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin darf das Programm "RT DE" vorerst nicht weiter veranstaltet und verbreitet werden.

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit 2014 unter dem Namen "RT DE" bundesweit Rundfunk. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg untersagte dies Anfang Februar 2022 unter Berufung darauf, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche Zulassung verfüge. Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2022 erhobene Klage der Antragstellerin. Zudem hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meint im Wesentlichen, sie sei nicht die Veranstalterin des Programms und unterliege daher nicht der Zulas­sungs­pflicht.

Programm hat keine Zulassung

Die 27. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat den Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Bescheid sei bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medien­staats­vertrag) bedürften private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk­pro­grammen einer Zulassung, an der es der Antragstellerin fehle. Sie sei auch die Rundfunk­ver­an­stalterin, weil sie das Rundfunk­programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbiete. Sie könne sich nicht darauf berufen, reine Produk­ti­o­ns­dienst­leisterin zu sein. Entscheidend für die Eigenschaft als Veranstalterin sei der Umstand, dass sie die Letzt­ver­ant­wortung für das Programm übernehme und dieses tatsächlich verbreite. Auf eine etwaige Beschränkung des Gesell­schafts­zwecks im Handelsregister komme es damit ebenso wenig an wie darauf, dass ein wesentlicher Teil der Programminhalte nicht von ihr, sondern einem russischen TV-Sender produziert werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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