15.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 3385

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Gerichtsbescheid09.08.2006Verwaltungsgericht BerlinVG 27 A 55.06
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Verwaltungsgericht Berlin Gerichtsbescheid09.08.2006

Kein Anspruch der Islamischen Religi­o­ns­ge­mein­schaft auf Abschluss eines Staatsvertrages mit dem Land Berlin

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin nicht verpflichtet ist, mit der islamischen Religi­o­ns­ge­mein­schaft e.V. einen Staats­kir­chen­vertrag abzuschließen.

Die Klägerin, die Islamische Religi­o­ns­ge­mein­schaft e.V., begehrte gegenüber dem Regierenden Bürgermeister im August 2005 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Staats­kir­chen­ver­trages. Dies lehnte der Regierende Bürgermeister im September 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Islamische Religi­o­ns­ge­mein­schaft e.V. sei keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Überdies sei Regelungsbedarf nicht erkennbar. Im Februar 2006 erhob die Islamische Religi­o­ns­ge­mein­schaft e.V. Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit dem Ziel, das Land Berlin zum Abschluss eines „angemessenen“ Staatsvertrages mit ihr zu verpflichten. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die mit anderen Kirchen geschlossenen Staatsverträge und auf den Umstand, dass in Berlin ungefähr 250.000 Muslime leben würden.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, es gebe keine Vorschrift, die den Beklagten verpflichte, mit der Klägerin einen Staatsvertrag abzuschließen. Zwar ergebe sich aus dem Grundgesetz, dass derartige Verträge zulässig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts stehe es aber „völlig im Belieben“ des Staates, einen Staats­kir­chen­vertrag abzuschließen. Auch könne die Klägerin sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Zum einen habe der Beklagte nicht mit allen anderen in seinem Gebiet tätigen Religi­o­ns­ge­mein­schaften Staatsverträge abgeschlossen. Zum anderen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie auch nur für einen relevanten Teil der Glaubens­ge­mein­schaft der Muslime in Berlin tätig sei. Zwar habe die Klägerin eine Liste ihrer Mitglieder eingereicht. Diese Liste benenne aber nur Vereine – darunter (nur) 11 Moscheevereine. Die Anzahl der natürlichen Mitglieder sei dagegen nicht benannt worden.

Schließlich könne die Klägerin auch aus der Verfassung von Berlin keinen Anspruch auf Abschluss eines Staatsvertrages ableiten. Der Abschluss eines Staatsvertrages stehe unter anderem nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 VvB im politischen Ermessen des Senats und des Abgeord­ne­ten­hauses von Berlin.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des VG Berlin vom 16.11.2006

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