23.11.2024
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Dokument-Nr. 5338

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.11.2007

Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­be­treiber muss keine Technik zur Überwachung von Auslands­te­le­fonaten bereit haltenZweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Verpflichtung eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­be­treibers zur Einrichtung von Vorkehrungen zur sog. Auslands­kop­f­über­wachung vorläufig ausgesetzt. Die Antragstellerin, eine deutsche Tochter eines britischen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­netz­be­treibers, hatte mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, einer ihr nach der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­ordnung (TKÜV) obliegenden entsprechenden Verpflichtung aus finanziellen Gründen nicht nachkommen zu können.

Konkret ging es um die Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 TKÜV, wonach die Telekom­mu­ni­kation in den Fällen zu erfassen ist, in denen sie von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­schluss herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist. Für die dem Verpflichteten hierdurch entstehenden Kosten sieht die TKÜV keine Entschädigung vor.

Das Verwal­tungs­gericht teilte die Zweifel der Antragstellerin an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Bestimmung. Die der Antragstellerin durch die Umsetzung der Verpflichtung entstehenden Kosten in Höhe von 180.000,- Euro pro Auslandskopf für die Technik sowie 450.00,- Euro an jährlichen Personalkosten seien nicht nur geringfügig. Eine entschä­di­gungslose Verpflichtung zur Errichtung und Vorhaltung von Überwa­chungs­technik sei aber möglicherweise nicht mit der Eigen­tums­ga­rantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG) vereinbar. Bei der dem Unternehmen auferlegten Verpflichtung handele es sich um eine genuin staatliche Aufgabe (Verfolgung bestimmter Straftaten), die nicht entschä­di­gungslos auf Private abgewälzt werden könne. Im Rahmen einer Folgenabwägung befand die Kammer, dass die der Antragstellerin durch die Umsetzung der Verpflichtung entstehenden Nachteile schwerer wögen als diejenigen, die entstünden, falls die sog. Auslandsköpfe vorübergehend nicht eingerichtet würden.

Die in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig; die zuständige 27. Kammer beabsichtigt, die sich stellenden Fragen in einem Haupt­sa­che­ver­fahren im Jahre 2008 zu klären.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des VG Berlin vom 17.12.2007

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