14.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 1724

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.05.2000

Wildes Nebeneinander von Verkehrszeichen unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ist regelmäßig mit einer Vielzahl von Verfahren befasst, in denen sich Bürger gegen die Auferlegung von Gebühren für die Umsetzung ihres Kraftfahrzeugs wenden.

In einem Einzelfall hat die 27. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nun entschieden, dass eine Gebühr für die Umsetzung - hier: 234,--DM - nicht erhoben werden dürfe, sofern ein „wildes Nebeneinander“ von mobilen Halte­ver­bots­zeichen vorliege, das für den Verkehrs­teil­nehmer keine eindeutige, „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassbare Handlungs­an­weisung mehr biete.

Im zu entscheidenden Fall war das Fahrzeug des Klägers am 12. Mai 1998 vom Platz der Luftbrücke abgeschleppt worden, weil es dort eine Gedenk­ver­an­staltung behinderte. Der Straße­n­ab­schnitt, an dem das Parken normalerweise erlaubt ist, wies an jenem Tag eine doppelte Beschilderung durch mobile Halte­ver­bots­zeichen auf: Das Tiefbauamt Tempelhof hatte im Hinblick auf die Gedenk­ver­an­staltung Zeichen mit dem Zusatz „Dienstag, 12. Mai“ aufgestellt. Aus anderem Anlass hatte eine private Firma für denselben Straßenbereich Zeichen mit dem Zusatz „13. und 14. Mai“ aufgestellt. Beide Beschilderungen wurden ordnungsgemäß beim Polizei­ab­schnitt 48 angemeldet. Beim Abstellen seines Pkw am 12. Mai 1998 hatte der Kläger nur die ab dem Folgetag geltenden Verkehrszeichen wahrgenommen und darauf geschlossen, dass am 12. Mai das Parken noch erlaubt sei.

In dem Urteil der 27. Kammer heißt es hierzu, eine Kennzeichnung mehrerer nacheinander für denselben Bereich geltender Halte­ver­botszonen halte einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn der Verkehrs­teil­nehmer sämtliche Regelungen auf einen Blick erfassen und es nicht zu Missver­ständ­nissen kommen könne. Erfasse er - wie in dem zugrun­de­lie­genden Fall - an einer bestimmten Stelle eine mobile Halte­ver­botszone, so sei er nicht verpflichtet, den gesamten Straße­n­abschgnitt abzuschreiten und danach zu forschen, ob gegebenenfalls noch andersartige Festlegungen durch mobile Verkehrszeichen für denselben Bereich existierten. Ein „wildes Nebeneinander“ solcher Halte­ver­botszonen könne nur vermieden werden, wenn die Polizei­ab­schnitte die Aufstellung der Zeichen vor Ort besser koordinierten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2000 des VG Berlin

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