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05.03.2025  
Sie den Handrücken einer Frau, auf den eine Rose tättowiert wurde.KI generated picture

Dokument-Nr. 34859

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Beschluss27.02.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 26 L 288/24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.02.2025

Frau mit sichtbaren Tattoos darf Krimi­na­l­po­li­zistin werdenTattoos mit unkritischem Inhalt sind kein Einstel­lungs­hin­dernis

Sichtbare Tätowierungen auf beiden Handrücken hindern die Zulassung zum Vorbe­rei­tungs­dienst der Polizei nicht, wenn sie inhaltlich unbedenklich sind. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in den Vorbe­rei­tungs­dienst bei der Berliner Kriminalpolizei. Sie trägt unter anderem auf beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Tattoos bedecken jeweils einen Großteil ihrer Handrücken. Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung deshalb ab. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag eingereicht.

Verwal­tungs­gericht: Tattos sind hinsichltich Größe und Inhalt unbedenklich

Die 26. Kammer hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben und das Land Berlin verpflichtet, unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus, das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich könne einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgingen und wegen ihrer besonders indivi­du­a­li­sie­renden Art geeignet seien, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Tattoos der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgingen. Vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, seien heutzutage weit verbreitet. Jedenfalls seien die Tattoos der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit nicht geeignet, ihre amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Die klare Erkennbarkeit der Motive und deren unkritischer Inhalt böten Bürgerinnen und Bürgern keinen Anlass, über die persönlichen Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson zu spekulieren.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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