Dokument-Nr. 20617
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.02.2015
Sporthallenvergabe: Kein Vorrang für wettkampfbezogene SportartenBerliner Sportförderungsgesetz sieht keine vorrangige Behandlung von wettkampforientiertem Sport vor
Bei der Vergabe von Sportstätten dürfen die Bezirksämter Vereine, die wettkampfbezogene Sportangebote anbieten, nicht gegenüber reinen Freizeitvereinen bevorzugen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Nach dem Berliner Sportförderungsgesetz (SportFG) sollen öffentliche Sportanlagen u.a. dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen dienen. Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Nutzungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport festgelegt. Danach sind bei den laufenden Vergaben der Sportanlagen die Belange der Nutzer in einer bestimmten Rangfolge zu beachten; gleichrangig sind danach "förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb" zu berücksichtigen.
Antragsteller wendet sich gegen Bevorzugung von Sportvereinen mit wettkampfbezogenen Sportangeboten
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Berliner Turnverein, dessen Angebot sich an Freizeitsportler richtet. Er wandte sich gegen die Praxis des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin, bei Nutzungskollisionen grundsätzlich Sportvereine mit wettkampfbezogenen Sportangeboten zu bevorzugen.
Genereller Vorrang des wettkampforientierten Sports vor Freizeitsport nicht aus Sportförderungsgesetz ableitbar
Das Verwaltungsgericht Berlin beanstandete diese Vergabepraxis ebenfalls. Das SportFG sehe einen derartigen Vorrang weder ausdrücklich vor noch entspreche es seinem Sinn und Zweck. Die Sportförderung solle jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit oder ohne organisatorischer Bindung zu betätigen. Ziel des SportFG sei eine ausgewogene und bedarfsgerechte Förderung von Freizeit-, Breiten- und Spitzensport. Ein genereller Vorrang des wettkampforientierten Sports gegenüber dem Freizeitsport lasse sich dem Gesetz daher nicht entnehmen. Das Bezirksamt muss über die Anträge auf Zurverfügungstellung zweier bezirklicher Sporthallen nunmehr unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online
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