21.11.2024
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Dokument-Nr. 20617

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Beschluss04.02.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 26 L 286.14
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.02.2015

Sport­ha­l­len­vergabe: Kein Vorrang für wettkampf­be­zogene SportartenBerliner Sport­förderungs­gesetz sieht keine vorrangige Behandlung von wettkampf­orientiertem Sport vor

Bei der Vergabe von Sportstätten dürfen die Bezirksämter Vereine, die wettkampf­be­zogene Sportangebote anbieten, nicht gegenüber reinen Freizeit­vereinen bevorzugen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Nach dem Berliner Sport­för­de­rungs­gesetz (SportFG) sollen öffentliche Sportanlagen u.a. dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sport­or­ga­ni­sa­tionen dienen. Die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen werden durch Nutzungs­vor­schriften der Senats­ver­waltung für Inneres und Sport festgelegt. Danach sind bei den laufenden Vergaben der Sportanlagen die Belange der Nutzer in einer bestimmten Rangfolge zu beachten; gleichrangig sind danach "förde­rungs­würdige Sport­or­ga­ni­sa­tionen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampf­betrieb" zu berücksichtigen.

Antragsteller wendet sich gegen Bevorzugung von Sportvereinen mit wettkampf­be­zogenen Sportangeboten

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Berliner Turnverein, dessen Angebot sich an Freizeit­s­portler richtet. Er wandte sich gegen die Praxis des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin, bei Nutzungs­kol­li­sionen grundsätzlich Sportvereine mit wettkampf­be­zogenen Sportangeboten zu bevorzugen.

Genereller Vorrang des wettkamp­fo­ri­en­tierten Sports vor Freizeitsport nicht aus Sport­för­de­rungs­gesetz ableitbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin beanstandete diese Vergabepraxis ebenfalls. Das SportFG sehe einen derartigen Vorrang weder ausdrücklich vor noch entspreche es seinem Sinn und Zweck. Die Sportförderung solle jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit oder ohne organi­sa­to­rischer Bindung zu betätigen. Ziel des SportFG sei eine ausgewogene und bedarfsgerechte Förderung von Freizeit-, Breiten- und Spitzensport. Ein genereller Vorrang des wettkamp­fo­ri­en­tierten Sports gegenüber dem Freizeitsport lasse sich dem Gesetz daher nicht entnehmen. Das Bezirksamt muss über die Anträge auf Zurver­fü­gung­s­tellung zweier bezirklicher Sporthallen nunmehr unter Zugrundelegung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online

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