18.10.2024
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Dokument-Nr. 31899

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.06.2022

Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes UnternehmenKeine Corona-"Dezemberhilfe" für Einzelhandel

Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungs­anordnung für den Einzelhandel ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sog. Dezemberhilfe. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infek­ti­o­ns­zahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel - darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin - zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeit­ge­staltung, etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außer­or­dentliche Wirtschafts­beihilfe beantragen, die bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (sog. November-/Dezemberhilfe).

Nur Überbrü­ckungshilfe III für ab 16.12.2020 schließenden Einzelhandel vorgesehen

Zum 16. Dezember 2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrü­ckungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleich­be­handlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.

Unter­schiedliche Behandlung der Unternehmen nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Die unter­schiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienst­leis­tungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben bzw. online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schlie­ßungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaft­lichen Wirkungen der Betrie­bs­schlie­ßungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außer­or­dentliche Wirtschafts­beihilfe zu gewähren gewesen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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