21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 31899

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.06.2022

Corona-Pandemie: "Dezemberhilfe" nicht für jedes UnternehmenKeine Corona-"Dezemberhilfe" für Einzelhandel

Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungs­anordnung für den Einzelhandel ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sog. Dezemberhilfe. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden Corona-Infek­ti­o­ns­zahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel - darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin - zunächst unter bestimmten Beschränkungen geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeit­ge­staltung, etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen. Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außer­or­dentliche Wirtschafts­beihilfe beantragen, die bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (sog. November-/Dezemberhilfe).

Nur Überbrü­ckungshilfe III für ab 16.12.2020 schließenden Einzelhandel vorgesehen

Zum 16. Dezember 2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen. Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrü­ckungshilfe III vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleich­be­handlung verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.

Unter­schiedliche Behandlung der Unternehmen nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Die unter­schiedliche Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung von Dienst­leis­tungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben bzw. online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von der Schlie­ßungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaft­lichen Wirkungen der Betrie­bs­schlie­ßungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außer­or­dentliche Wirtschafts­beihilfe zu gewähren gewesen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31899

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI