21.11.2024
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Dokument-Nr. 188

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Urteil30.11.2004Verwaltungsgericht BerlinVG 26 A 265.03
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.11.2004

Ehemaliges NPD-Mitglied darf nicht Beamter werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage eines ehemaligen Justi­z­wacht­meis­ter­an­wärters auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Probe abgewiesen.

Der Kläger war vor dem Beginn seiner sechsmonatigen Justi­z­wacht­meis­ter­aus­bildung stell­ver­tre­tender Landes­vor­sit­zender eines Landesverbandes der Jungen Natio­na­l­de­mo­kraten (JN) und Mitglied der Natio­na­l­de­mo­kra­tischen Partei Deutschlands (NPD). Die Berliner Dienstbehörde lehnte nach Bekanntwerden entsprechender Erkenntnisse die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Probe ab. Hiergegen richtete sich die Klage.

Nach Auffassung der 26. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die Behörde die für eine Übernahme in das Beamten­ver­hältnis erforderliche Gewähr für die Verfas­sungstreue des Klägers zu Recht verneint. Hierzu gehöre insbesondere, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die den Staat, seine verfas­sungs­mäßigen Organe und die geltende Verfas­sungs­ordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der Kläger habe jedoch der NPD und ihrer Jugend­or­ga­ni­sation JN als Mitglied angehört und in der JN ein Parteiamt ausgeübt. Beide Organisationen verfolgten verfas­sungs­feindliche Ziele. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass die NPD eine zugelassene Partei sei und das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ihre Verfas­sungs­wid­rigkeit (bislang) nicht festgestellt habe. Die NPD sei von ihrer bisherigen, bereits vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht in den 80iger Jahren festgestellten Nähe zum Natio­nal­so­zi­a­lismus nicht abgerückt, vielmehr verfolge sie weiterhin das Ziel, das parla­men­ta­rische Mehrpar­tei­en­system abzuschaffen und ein am Vorbild des Natio­nal­so­zi­a­lismus orientiertes “Neues Reich” zu errichten. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Äußerungen führender Vertreter der NPD und von Veröf­fent­li­chungen in den Parteiorganen des Bundesverbandes sowie der Landesverbände. Auch wenn der Kläger im Juli 2000 aus der NPD ausgetreten sei, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behör­den­ent­scheidung nicht hinreichend sicher gewesen, ob der Kläger sich tatsächlich von seinem bisherigen politischen Umfeld gelöst oder der Austritt taktische Gründe gehabt habe. So habe der Kläger auch nach seinem Austritt zweimal Berührung zu Veranstaltungen mit deutlichem Bezug zur rechten Szene gehabt, ohne die Möglichkeit einer Distanzierung zu nutzen.

Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/05 des VG Berlin vom 15.02.2005

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