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31.01.2025  
Sie sehen einen Sperling (auch Spatz genannt), der auf einem Ast sitzt.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.01.2025

Erforderliche Maßnahmen eines Ausgleichs­konzepts für Haussperling-Ersatz­b­rut­stätten bei AbrissarbeitenAbrissarbeiten im Jahn-Sportpark dürfen fortgesetzt werden

Das Land Berlin darf die Abrissarbeiten am östlichen Tribünengebäude des Jahn-Sportparks fortsetzen. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Abrissarbeiten an mehreren Bestands­ge­bäuden des Stadiongeländes hatte das Gericht per Eilbeschluss im November 2024 auf Antrag eines anerkannten Natur­schutz­vereins vorerst gestoppt. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, dass die Aufstellung von Sperlings­häusern als Ausgleich für die Zerstörung von Brutstätten des Haussperlings nicht rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten gewährleistet sei. Zudem bestünden wegen der erfahrungsgemäß schlechten Annahme dieser Ersatz­b­rut­stätten Zweifel an der Wirksamkeit der Ausgleichs­maßnahme.

Gericht ändert vorhergehenden Beschluss

Diesen Beschluss hat das Verwal­tungs­gericht nun auf den Antrag der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung, Bauen und Wohnen teilweise geändert. Der Abriss des östlichen Tribü­nen­ge­bäudes darf damit fortgesetzt werden.

Senats­ver­waltung hat zusätzliche Maßnahmen ergriffen

Denn die Senats­ver­waltung habe durch zusätzliche Maßnahmen ihres Ausgleichs­konzepts die Wahrschein­lichkeit erhöht, dass die Ersatz­b­rut­stätten angenommen werden. So seien Ende November 2024 fünf dauerhafte Sperlingshäuser aufgestellt worden, zusätzlich zu den acht temporären Ersatz­nist­stätten, die bereits im Februar 2024 errichtet worden waren. Außerdem werde durch ein Monitoring sichergestellt, dass die - in der vergangenen Brutperiode bereits durch den Haussperling genutzten - temporären Ersatz­nist­stätten so lange erhalten blieben, bis die Annahme der Sperlingshäuser gesichert sei. Die Funktionalität und Wirksamkeit dieser Maßnahmen habe der Natur­schutz­verein nicht erfolgreich infrage gestellt. Auch die Ausgleichs­maß­nahmen für den Wegfall von Brutstätten des Stars und des Hausrot­schwanzes seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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