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26.02.2026 

Dokument-Nr. 35791

Sie sehen einen Sperling (auch Spatz genannt), der auf einem Ast sitzt.
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.02.2026

Zwerg­fle­dermäuse und Spatzen verzögern Baubeginn für WohnungsneubauArtenschutz nicht genug beachtet

Eine landeseigene Wohnungs­bau­ge­sell­schaft darf mit den Bauarbeiten für ein Wohnungs­neu­bau­vorhaben in Berlin-Lichtenberg ("Ilsekiez") noch nicht beginnen, weil die natur­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung Defizite aufweist und voraussichtlich rechtswidrig ist. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin, eine Berliner Wohnungs­bau­ge­sell­schaft, beabsichtigt, auf einem Grundstück in Berlin-Lichtenberg nachzu­ver­dichten. Es sollen 11 Neubauten mit 237 Wohnungen sowie einer Kita und Gewer­be­ein­heiten entstehen. Für die vorbereitenden Arbeiten (Baufeld­frei­machung) hatte die Senats­ver­waltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ihr am 12. Februar 2026 eine natur­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung erteilt. Danach darf die Wohnungs­bau­ge­sell­schaft die Vegetation auf dem Baufeld bis zum 28. Februar 2026 beseitigen, auch wenn dadurch essentielle Nahrungs­ha­bitate von geschützten Arten, namentlich des Haussperlings (Passer domesticus) - auch Spatz oder Hausspatz genannt - und der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) zerstört werden.

Gegen diese Ausnah­me­ge­neh­migung hat ein Natur­schutz­verband Klage beim Verwal­tungs­gericht erhoben (VG 24 K 63/26). Um mit der Vegeta­ti­o­ns­be­sei­tigung trotz der Klage beginnen zu können, stellte die Wohnungs­bau­ge­sell­schaft einen gerichtlichen Eilantrag mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Ausnah­me­ge­neh­migung anzuordnen.

Die 24. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Ausnah­me­ge­neh­migung erweise sich als voraussichtlich rechtswidrig. Die Schaffung von Wohnraum stelle zwar ein hochrangiges öffentliches Interesse dar, das grundsätzlich eine Ausnahme von arten­schutz­recht­lichen Zugriffs­verboten rechtfertigen könne. Voraussetzung für eine Ausnahme sei aber stets, dass sich der Erhal­tungs­zustand der Populationen einer Art nicht verschlechtere. Das gehe aus der erteilten Ausnah­me­ge­neh­migung nicht hervor. Das Land Berlin habe unzureichende Feststellungen zum Erhal­tungs­zustand und zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Erhal­tungs­zustand von Haussperling und Zwergfledermaus getroffen. Ob sich der Erhal­tungs­zustand der geschützten Arten durch die Baumaßnahmen nicht verschlechtere, könne die Kammer in eigener Sachkunde in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beurteilen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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