07.11.2024
07.11.2024  
Sie sehen einen Sperling (auch Spatz genannt) mit Baumaterial für den Nestbau im Schnabel, der auf einem Ast sitzt.

Dokument-Nr. 34521

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Beschluss04.11.2024Verwaltungsgericht BerlinVG 24 L 597/24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.11.2024

Haussperling stoppt vorerst den Abriss von Gebäuden im Jahn-SportparkWirksamkeit der Sperlingshäuser nicht hinreichend gesichert

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Land Berlin vorläufig untersagt, Abrissarbeiten an bestimmten Bestands­ge­bäuden des Stadiongeländes im Jahn-Sportpark vorzunehmen, an denen sich Brutstätten des Haussperlings befinden.

Die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung, Bauen und Wohnen beabsichtigt gegenwärtig, Gebäude auf dem Gelände des Jahn-Sportparks abzureißen. Für die in einem zweiten Schritt geplante Neuerrichtung des Stadiongebäudes findet derzeit ein noch nicht abgeschlossenes Bebau­ungs­plan­ver­fahren statt. Im Rahmen dieses Planverfahrens ließ die Senats­ver­waltung ein arten­schutz­recht­liches Gutachten erstellen. Nach diesem Gutachten würden bei Umsetzung des Bauvorhabens zwar Brutstätten diverser geschützter Vogel- und Fledermausarten zerstört; das Vorhaben verstoße aber nicht gegen arten­schutz­rechtliche Verbote, weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - insbesondere durch Errichtung von Sperlings­häusern - weiterhin erfüllt werden könnten. Der Antragsteller, ein anerkannter Natur­schutz­verein, ist der Auffassung, dass bei Fortgang der Abrissarten ein irreparabler Schaden für die betroffenen Tierarten drohe.

Zweifel an ausreichenden Ausgleichs­maß­nahmen

Das VG hat dem Land die Abrissarbeiten hinsichtlich derjenigen Stadionteile, an denen sich Brutstätten des Haussperlings befinden, vorläufig untersagt. Dies betrifft das östliche Tribünengebäude, die westliche Gegentribüne, die Sanitärgebäude (WC) Nord und Süd, das Trafogebäude alt und das Trafogebäude Südost. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Verlust von insgesamt 94 Brutstätten durch die als vorgezogene Ausgleichs­maßnahme vorgesehenen Sperlingshäuser ausreichend kompensiert werden könne. Denn es sei bereits nicht ersichtlich, dass deren Aufstellung rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten gewährleistet sei. Zudem sei die Wirksamkeit der Sperlingshäuser nicht hinreichend gesichert. So habe die oberste Natur­schutz­behörde im Bebau­ungs­plan­ver­fahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sperlingshäuser erfahrungsgemäß verhältnismäßig schlecht angenommen würden. Diese Zweifel habe der Antragsgegner im Eilverfahren nicht auszuräumen vermocht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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