18.10.2024
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Dokument-Nr. 25192

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.11.2017

Weihnachts­markt­veranstalter nicht für Siche­rungs­maß­nahmen gegen Terroranschläge verantwortlichGefahr eines Anschlags beruht auf dem eigen­ver­ant­wort­lichen Verhalten Dritter

Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren durch Terroranschläge können nicht dem Betreiber eines Weihnachts­markts auferlegt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall veranstaltet die Antragstellerin den Weihnachtsmarkt vor dem Charlot­ten­burger Schloss. Im August 2017 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Weihnachts­marktes nach dem Berliner Grünanlagengesetz (GrünanlG).

BA: Genehmigung zur Durchführung des Weihnachts­marktes unter bestimmten Voraussetzungen

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erteilte diese Anfang November 2017 zunächst unter der "Bedingung", dass die Antragstellerin "einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veran­stal­tungs­ge­ländes mittels Kraftfahrzeugen" gewährleisten müsse. Die Antragstellerin wollte dem nicht nachzukommen, weil es sich hierbei um eine staatliche Aufgabe handele.

Androhung von Ersatzvornahme bzw. Zwangsgeld bei Nichterfüllung der Bedingungen

Darauf gab die Behörde der Antragstellerin in einem weiteren Bescheid "zur Gewährleistung eines Grundschutzes gegen Überfahrten" auf, "Gegenstände aufzustellen, die in den Veran­stal­tungs­bereich einfahrende Fahrzeuge ablenken oder zumindest abbremsen" könnten, z.B. in Form von Betonquadern als Barrieren. Ferner habe die Antragstellerin "im Bereich des Eingangs zum Veran­stal­tungs­gelände ein bewegliches schweres Fahrzeug als mobile Komponente aufzustellen." Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde die Ersatzvornahme bzw. ein Zwangsgeld an. Nachdem die zugleich gesetzte Frist zur Umsetzung abgelaufen war, stellte die Behörde Betonpoller auf. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt

Gefahr eines Anschlags nicht durch Weihnachts­ma­rkt­ver­an­staltung verursacht

Der gegen die Anordnung der nicht erledigten Maßnahme und gegen die Zwangs­geldan­drohung gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Die Anordnung könne nicht auf das GrünanlG gestützt werden, weil danach nur Auflagen zum Schutz der Grünanlage und ihrer Nutzer vor grünan­la­gen­spe­zi­fischen Gefährdungen zulässig seien. Darum gehe es hier aber nicht. Auch das allgemeine Polizeirecht biete keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn mit der Veranstaltung des Weihnachts­marktes verursache die Antragstellerin nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr eines Anschlags. Diese beruhe vielmehr auf dem eigen­ver­ant­wort­lichen Verhalten Dritter. Nicht verantwortliche Personen könnten aber nur dann polizei­rechtlich in Anspruch genommen werden, wenn die Polizei und die Ordnungs­be­hörden eine etwaige Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte durch Vornahme geeigneter Maßnahmen abwehren könnten. Dies sei hier nicht der Fall, zumal sich die Antragstellerin schon im März 2017 und damit rechtzeitig mit Senats­ver­waltung und Polizei in Verbindung gesetzt habe. Unabhängig hiervon sei die Anordnung auch zu unbestimmt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online,

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