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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.03.2026

Keine Fällgenehmigung für Waldkiefer, die Photo­vol­taik­anlage verschattetNatur­schut­z­in­teresse überwiegt gegenüber Interesse an unverschatteter Nutzung erneuerbarer Energien

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Abwägung zwischen Naturschutz und Nutzung erneuerbarer Energien zugunsten des Baumerhalts

Die 24. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfas­sungs­rechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein.

Naturschutz ist ebenso wie Klimaschutz ein Staatsziel im Grundgesetz

Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staats­ziel­be­stimmung vorgesehen. Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschat­tungs­freien Nutzung seiner Photo­vol­taik­anlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photo­vol­taik­anlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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