15.11.2024
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Urteil28.02.2019Verwaltungsgericht BerlinVG 23 K 777.17
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.02.2019

Im Ausland lebende deutsche Staats­an­ge­hörige haben keinen Anspruch auf Eintragung der ausländischen Wohnanschrift im deutschen PersonalausweisPrivaten Interessen des Ausweisinhabers müssen hinter Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis zurücktreten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass deutsche Staats­an­ge­hörige, die im Ausland leben, derzeit nicht verlangen können, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird.

Im zugrunde liegenden Fall klagten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Perso­na­l­aus­weisen den Eintrag "keine Hauptwohnung in Deutschland" in dem Feld "Anschrift" durch ihre Wohnanschrift in Tschechien zu ersetzen. Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen eine Ungleich­be­handlung deutscher Staats­an­ge­höriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands geltend machten. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könnten sie die elektronischen Identi­täts­nach­weis­funk­tionen des Perso­na­l­aus­weises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwalts­post­faches, nicht nutzen.

Gesetzgeber darf deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger, insbesondere sehe das Perso­na­l­aus­weis­gesetz keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in den Personalausweis vor. Gleiches gelte für das elektronische Speicher- und Verar­bei­tungs­medium des Ausweises. Zwar liege ein Referen­ten­entwurf zu einer entsprechenden Geset­ze­s­än­derung vor, diese sei aber noch nicht in Kraft getreten. Der Gesetzgeber sei auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchs­grundlage zu schaffen. Vielmehr dürfe er deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. In den Personalausweis als Legiti­ma­ti­o­ns­papier sollten nämlich nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich seien. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funkti­o­nie­rendes Melderegister gebe, sei es sachlich gerechtfertigt, Anschriften im Ausland von der Eintragung in den Personalausweis auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe dies auch unabhängig davon vorsehen, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht. Hinter dem Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis müssten die geltend gemachten privaten Interessen der Kläger zurücktreten. Schließlich verstoße die derzeitige Rechtslage auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Insbesondere werde nicht in das Recht der Kläger eingegriffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spreche bereits der langjährige Aufenthalt der Kläger in Tschechien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)

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