Dokument-Nr. 27221
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.02.2019
Im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Eintragung der ausländischen Wohnanschrift im deutschen PersonalausweisPrivaten Interessen des Ausweisinhabers müssen hinter Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis zurücktreten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, derzeit nicht verlangen können, dass ihre ausländische Wohnanschrift in ihren deutschen Personalausweis eingetragen wird.
Im zugrunde liegenden Fall klagten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personalausweisen den Eintrag "keine Hauptwohnung in Deutschland" in dem Feld "Anschrift" durch ihre Wohnanschrift in Tschechien zu ersetzen. Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands geltend machten. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könnten sie die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfaches, nicht nutzen.
Gesetzgeber darf deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger, insbesondere sehe das Personalausweisgesetz keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in den Personalausweis vor. Gleiches gelte für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises. Zwar liege ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Gesetzesänderung vor, diese sei aber noch nicht in Kraft getreten. Der Gesetzgeber sei auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen. Vielmehr dürfe er deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. In den Personalausweis als Legitimationspapier sollten nämlich nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich seien. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister gebe, sei es sachlich gerechtfertigt, Anschriften im Ausland von der Eintragung in den Personalausweis auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe dies auch unabhängig davon vorsehen, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht. Hinter dem Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis müssten die geltend gemachten privaten Interessen der Kläger zurücktreten. Schließlich verstoße die derzeitige Rechtslage auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Insbesondere werde nicht in das Recht der Kläger eingegriffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spreche bereits der langjährige Aufenthalt der Kläger in Tschechien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)
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