15.11.2024
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Dokument-Nr. 20518

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Urteil20.01.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 23 K 180.14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 811Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 811
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.01.2015

Prostituierte kann Pseudonym nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassenFür Eintragung eines Künstlernamens erforderlicher allgemeiner Bekannt­heitsgrad nicht erreicht

Prostituierte, die ihrer Tätigkeit unter einem Pseudonym nachgehen, können diesen Namen nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Prostituierte, die einen Escortservice betreibt. Zugleich engagiert sie sich öffentlich für die Rechte von Prostituierten. In der Öffentlichkeit tritt sie jeweils unter einem Pseudonym auf. Ihren an das Bezirksamt Pankow von Berlin gerichteten Antrag auf Eintragung dieses Namens als Künstlernamen in ihren Personalausweis lehnte die Behörde ab, weil die Klägerin keine künstlerische Tätigkeit ausübe und unter diesem Namen auch nicht öffentlich bekannt sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin u.a. mit dem Argument, als Kultur- und Erotik­be­gleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters; so löse sie Affekte in ihm aus, wie dies auch andere Künstler täten. Als Advokatin für die politischen und sozialen Rechte von "Sexarbeitern" sei sie auch bekannt.

Eintragung eines Berufsnamens bzw. eines Pseudonym nach dem Gesetz nicht vorgesehen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung. Als Künstlername werde der Namen bezeichnet, unter dem ein Betroffener als Künstler auftrete. Daran fehle es hier. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; dabei gehe es primär nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Auch wenn die Klägerin einer selbst­be­stimmten Tätigkeit nachgehe, handele es sich hierbei nicht um freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringe; im Mittelpunkt ihrer Dienstleistung stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch keinen allgemeinen Bekannt­heitsgrad erreicht, der für die Eintragung eines Künstlernamens zwingend erforderlich sei. Tatsächlich wolle die Klägerin einen Berufsnamen bzw. ein Pseudonym führen, dessen Eintragung nach dem Gesetz nicht vorgesehen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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