21.11.2024
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Dokument-Nr. 30439

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.04.2021

Berliner Staatsmonopol auf Einäscherungen beanstandetVG stuft geltendes Staatsmonopol auf Einäscherungen als verfas­sungs­widrig ein

In einem anhängigen Klageverfahren hat das Verwal­tungs­gericht das in Berlin geltende Staatsmonopol auf Einäscherungen als verfas­sungs­widrig eingestuft, das Verfahren ausgesetzt und die Streitsache dem Verfassungs­gerichtshof des Landes Berlin vorgelegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Feuer­be­stat­tungs­anlage in Berlin-Spandau. Hierfür beantragte sie die nach geltendem Bestat­tungsrecht erforderliche Übertragung der entsprechenden behördlichen Befugnis auf sie. Dies lehnte die Senats­ver­waltung mit der Begründung ab, neben den zwei bereits bestehenden landeseigenen Krematorien bestehe kein Bedarf für ein weiteres Krematorium. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde daher von der Möglichkeit der Befugnis-Übertragung abgesehen. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Verfas­sungs­ge­richtshof soll Berliner Staatsmonopol auf Einäscherungen prüfen

Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin zur Klärung vorgelegt. Die Norm des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestat­tungs­ge­setzes, von deren Gültigkeit der Ausgang des Rechtsstreits abhänge, sei verfassungswidrig. Diese begründe ein Staatsmonopol für die Krematorien; Privaten sei danach die Errichtung und der Betrieb von Krematorien nur nach entsprechendem behördlichen Beleihungsakt erlaubt.

VG sieht ungerecht­fer­tigten Eingriff in die Berufsfreiheit

Das bedeute einen Eingriff in die Berufsfreiheit, der nicht gerechtfertigt sei. Eine solche objektive Zulas­sungs­schranke, die das Gesetz aufstelle, sei nur rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchst­wahr­schein­licher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemein­schaftsgut geeignet, erforderlich und angemessen sei. Daran fehle es hier. Maßgebliche Gründe für die Regelungen seien gewesen, zur Aufklärung etwaiger Verbrechen die zusätzliche gericht­s­ärztliche Leichenschau ebenso sicherzustellen wie die Organisation einer würdevollen Bestattung. Die Vorschriften zum Monopol seien für diese Zwecke hinsichtlich der Errichtung eines Krematoriums jedoch schon nicht geeignet, da der bloße Bau eines Krematoriums noch keine Gefahren für die Gesetzeszwecke berge. Hinsichtlich des Krema­to­ri­um­be­triebs seien die Bestimmungen jedenfalls nicht erforderlich. Schließlich sei nicht erkennbar, warum private Betreiber zur Wahrung der Gesetzeszwecke nicht ebenso gut angehalten werden könnten wie landeseigene Krematorien, etwa durch bestat­tungs­rechtliche Regelungen, wie sie in anderen Bundesländern existierten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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