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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.05.2026

Irische Pro-Palästina-Aktivistin verliert EU-Freizügigkeit nichtBeteiligung an propa­läs­ti­nen­sischen Protesten rechtfertigt nicht den Entzug der EU-Freizügigkeit

Das Landesamt für Einwanderung (LEA) hatte einer irischen Staats­an­ge­hörigen wegen der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit propa­läs­ti­nen­sischen Protesten ihr Freizü­gig­keitsrecht als EU-Bürgerin entzogen. Das war rechtswidrig, hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin lebt seit 2022 im Bundesgebiet. In den Jahren 2024 und 2025 führte die Staats­an­walt­schaft Berlin mehrere Ermitt­lungs­ver­fahren gegen die Klägerin. Ihr wurde u.a. vorgeworfen, propa­läs­ti­nen­sische Parolen verwendet, Widerstand gegen Vollstre­ckungs­beamte geleistet zu haben und an der Besetzung des Präsi­di­ums­ge­bäudes der Freien Universität Berlin (FU) beteiligt gewesen zu sein. Im März 2025 stellte das LEA den Verlust der Freizügigkeit der Klägerin fest und drohte ihr die Abschiebung nach Irland an. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Klägerin hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Die Staats­an­walt­schaft Berlin hat die Ermitt­lungs­ver­fahren gegen die Klägerin inzwischen eingestellt.

Verwal­tungs­gericht: Keine hinreichende Gefährdung durch Klägerin

Die 21. Kammer hat der Klage stattgegeben. Von der Klägerin gehe keine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus. Die Klägerin sei nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Die Ermittlungen gegen sie seien eingestellt, Anklage sei nicht erhoben worden. Dass die Klägerin tatsächlich in strafbarer Weise an der Besetzung der FU beteiligt gewesen sei, habe die Staats­an­walt­schaft nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Im Übrigen sei ohnehin nur wegen Verstößen im Bereich der einfachen Kriminalität ermittelt worden. Auch unabhängig von Straftaten habe der Beklagte nicht darlegen können, dass von der Klägerin eine hinreichend schwere und tatsächliche Gefährdung ausginge, die den Verlust ihrer Freizügigkeit als EU-Bürgerin rechtfertigen würde.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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