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Dokument-Nr. 889

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.08.2005

Warnow Werft darf gemein­schafts­rechts­widrige Beihilfe vorerst behaltenVG Berlin: öffentlich-rechtlicher Erstat­tungs­an­spruch muss klageweise geltend gemacht werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Eilantrag der Rostocker Aker Warnow Werft gegen die Rückforderung einer von der EG-Kommission als gemein­schafts­rechts­widrig eingestuften Beihilfe durch die Bundesanstalt für verei­ni­gungs­be­dingte Sonderaufgaben (BvS) stattgegeben.

Die BvS hatte die auf Grund einer Priva­ti­sie­rungs­ver­ein­barung aus den Jahren 1992 und 1993 gewährte Beihilfe mit Verwaltungsakt zurückgefordert und sich dabei auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstat­tungs­an­spruch gestützt.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hat die öffentliche Hand einen derartigen Erstat­tungs­an­spruch grundsätzlich durch die Erhebung einer Klage und nicht durch Erlass eines Verwal­tungsaktes zu verfolgen. Es bestehe auch keine Ausnahme nach Gemein­schaftsrecht. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften erfolgt die Rückforderung gemein­schafts­rechts­widriger Beihilfen mangels Gemein­schafts­vor­schriften nach dem nationalen Recht.

Dieses sei zwar so anzuwenden, dass die nach dem Gemein­schaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht werde. Diese Gefahr bestünde nach Auffassung der Kammer bei der Geltendmachung der Forderung mittels einer Klage jedoch nicht. Die Kammer ließ dabei ausdrücklich offen, ob eine solche Klage vor den Zivilgerichten oder vor den Verwal­tungs­ge­richten zu erheben wäre.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 16.08.2005

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