21.11.2024
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Dokument-Nr. 29496

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss19.11.2020

Maskenpflicht im Bundestag gilt auch für Mitarbeiter der AfD-FraktionFunkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages vorrangig

Das VG Berlin hat entschieden, dass die Verpflichtung, im Deutschen Bundestag eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, rechtmäßig ist.

Mit Allge­mein­ver­fügung vom 5. Oktober 2020 ordnete der Präsident des Deutschen Bundestages unter Anordnung sofortiger Vollziehung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Bundestages an. Hiergegen wandten sich neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion.

VG: Anordnung durch Hausrecht gedeckt

Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt. Die Anordnung sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie genüge den an eine Allge­mein­ver­fügung zu stellenden formellen Erfordernissen. In der Sache beruhe die Entscheidung auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wonach der Präsident des Bundestages das Hausrecht ausübt. Diese Vorschrift gebe dem Präsidenten die Befugnis für den Erlass hausrechtlicher Maßnahmen, ohne dass es eines konkre­ti­sie­renden Gesetzes bedürfe.

Anordnung zur Maskenpflicht hinreichend bestimmt

Die Anordnung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Mund-Nasen-Bedeckung" sei auch unter Berück­sich­tigung des Ziels der Allge­mein­ver­fügung, die Gefahr einer Übertragung von COVID-19 durch Aerosol-Partikel zu verringern, eindeutig. Die Maßnahme diene dem Ziel, den von der Pandemielage ausgehenden Gefahren für die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages zu begegnen. Die Antragsgegnerin habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Infektionen von Abgeordneten und sonstigen Beschäftigten im Deutschen Bundestag hinreichend wahrscheinlich seien und dass die Arbeits- bzw. Dienst­un­fä­higkeit der Erkrankten sowie die erforderlichen infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Folgemaßnahmen (z.B. Quarantäne ganzer Abteilungen) den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigen würden.

Funkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages Vorrang vor Grund­rechts­be­ein­träch­ti­gungen

Die Maßnahme, die auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beruhe, sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, und der Eingriff sei auch angemessen. Im Verhältnis zur grundgesetzlich verankerten Funkti­o­ns­fä­higkeit des Deutschen Bundestages hätten die von der Maskenpflicht ausgehenden Grund­rechts­be­ein­träch­ti­gungen ein geringes Gewicht und müssten deswegen zurücktreten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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