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Dokument-Nr. 30926

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.10.2021

Beschluss des Deutschen Bundestags zur BDS-Bewegung rechtmäßigKein Eingriff in die Grundrechte der Kläger

Das VG Berlin hat entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Bundestags zu der "Boycott, Divestment and Sanctions"-Bewegung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Im Jahr 2019 fasste der Deutsche Bundestag den Beschluss "Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten - Antisemitismus bekämpfen". In dem Beschluss stellte der Bundestag fest, dass die Argumen­ta­ti­o­ns­muster und Methoden der BDS-Bewegung "antisemitisch" seien. Zudem beschloss der Bundestag, Organisationen, die sich antisemitisch äußern oder das Existenzrecht Israels infrage stellen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundes­tags­ver­waltung stehen, zur Verfügung zu stellen und keine Projekte finanziell zu fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Weiterhin forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, keine Veranstaltungen der BDS-Bewegung zu unterstützen und rief Länder, Städte und Gemeinden dazu auf, sich dieser Haltung anzuschließen. Die Kläger, die Unterstützer der BDS-Bewegung sind, sehen sich durch den Beschluss in ihren Grundrechten verletzt.

Bundestag durch allge­mein­po­li­tische Mandat zum Erlass des Beschlusses berechtigt

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht. Zwar stehe den Klägern der Rechtsweg vor den Verwal­tungs­ge­richten offen, weil es sich nicht um eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit handele. Die Klage sei aber unbegründet. Der Beschluss verletze die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Es handele sich um eine Positi­o­ns­be­stimmung des Deutschen Bundestags in einer kontroversen Debatte. Die Befugnis des Bundestags zum Erlass des Beschlusses folge aus seinem allge­mein­po­li­tischen Mandat. Der Beschluss greife nicht in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Kläger ein. Denn er treffe keine perso­nen­be­zogenen, sondern nur sachbezogene Aussagen. Der Beschluss treffe auch keine Aussage dahin, dass alle Unterstützer der BDS-Bewegung Antisemiten seien. Auch ein Eingriff in die Meinungs­freiheit, Versamm­lungs­freiheit und Verei­ni­gungs­freiheit der Kläger liege nicht vor. Die Anforderungen des Sachlich­keits­gebots seien ebenfalls gewahrt. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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