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20.01.2025  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34718

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Urteil16.01.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 2 K 550/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.01.2025

Im Streit um die Bezeichnung der AfD-Fraktion als "Alternative Haupt­stadt­fraktion" ist das Verwal­tungs­gericht nicht zuständigDer Streit ist eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit

Die Klägerin, eine Fraktion im Abgeord­ne­tenhaus von Berlin, kann vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin nicht klären lassen, ob die Präsidentin des Abgeord­ne­ten­hauses von Berlin ihre Bezeichnung als "Haupt­stadt­fraktion der Alternative für Deutschland im Abgeord­ne­tenhaus von Berlin" und ihre Kurzbezeichnung "Alternative Haupt­stadt­fraktion" beanstanden darf.

Der Klage war ein Schreiben des früheren Präsidenten des Abgeord­ne­ten­hauses vorausgegangen, mit dem er die Bezeichnungen wegen fehlender Eindeutigkeit und Verwechs­lungs­gefahr beanstandet und die Klägerin um Korrektur ihrer Satzung gebeten hatte. Die Klägerin wiederum hatte die Präsidentin des Abgeord­ne­ten­hauses aufgefordert, die Tür- und Ausschuss­schilder im Abgeord­ne­tenhaus mit der von ihr gewählten Bezeichnung zu versehen. Sie ist der Auffassung, es gebe keine rechtlichen Vorgaben, wie sich Fraktionen des Abgeord­ne­ten­hauses von Berlin zu bezeichnen hätten. Ebenso wenig stehe es der Präsidentin des Abgeord­ne­ten­hauses zu, ihre Bezeichnung zu beanstanden.

Verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Rechtsweg zum Verwal­tungs­gericht sei nicht eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit verfas­sungs­recht­licher Art handle. Der Rechtsstreit wurzele in einem Rechts­ver­hältnis, das maßgeblich durch Verfas­sungsrecht geprägt sei. Im Kern stritten sich zwei unmittelbar am Verfas­sungsleben beteiligte Personen um verfas­sungs­rechtlich verbürgte Kompetenzen. Die Präsidentin des Abgeord­ne­ten­hauses stütze sich für ihr Beanstan­dungsrecht auf die Verfassung von Berlin. Auch der Klägerin gehe es der Sache nach um die Frakti­o­ns­au­tonomie, die in der Verfassung von Berlin fuße. Das Fraktionsgesetz selbst verhalte sich nicht ausdrücklich dazu, wie Fraktionen sich zu bezeichnen hätten.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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