Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.05.2026
AfD darf millionenschwere Plakatkampagne mangels feststellbaren Spenders nicht annehmenWeiterleitungspflicht an Bundestagsverwaltung bestätigt
Die Alternative für Deutschland (AfD) durfte eine vor der Bundestagswahl 2025 zu ihren Gunsten geleistete Plakatspende im Wert von ca. 2,35 Millionen Euro nicht annehmen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Anfang Januar 2025 teilte der Rechtsanwalt eines österreichischen Staatsangehörigen der AfD per E-Mail mit, sein Mandant melde eine Sachspende in Form einer Plakatkampagne zur Unterstützung der AfD für die Bundestagswahl 2025 in der Höhe von ca. 2,35 Millionen Euro an. Im weiteren Verlauf finanzierte der österreichische Staatsangehörige 6.395 Großflächenplakate. Am 3. Februar 2025 beschloss die AfD, die Werbemaßnahme als Spende in Höhe von 2.349.906,62 Euro anzunehmen und meldete dies der Bundestagsverwaltung. Nach der Bundestagswahl übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) der Bundestagsverwaltung Transaktionsnachweise, wonach am 24./27. Dezember 2024 ein Betrag in Höhe von 2,6 Millionen Euro mit dem Betreff "Schenkung" vom Konto eines deutschen Staatsangehörigen auf das Konto des österreichischen Staatsangehörigen überwiesen wurde. Beigefügt war ein Foto eines Vertrags vom 16./18. Dezember 2024 über eine Schenkung des deutschen Staatsangehörigen an den österreichischen Staatsangehörigen über 2,6 Millionen Euro. Daraufhin bat die Bundestagsverwaltung die AfD um Stellungahme, woraufhin diese den Betrag von ca. 2,35 Millionen Euro vorsorglich bis zur juristischen Klärung an die Bundestagsverwaltung überwies. Mit Bescheid vom 11. August 2025 stellte die Präsidentin des Deutschen Bundestages fest, dass die AfD zur Weiterleitung der Spende an sie verpflichtet ist. Es sei davon auszugehen, dass der österreichische Staatsangehörige erkennbar die Spende eines nicht genannten Dritten weitergeleitet habe. Gegen den Bescheid richtete sich die Klage der AfD, zudem begehrte sie die Rückzahlung des Betrages.
Unzulässige Spende mangels feststellbaren Spenders trotz fehlender Erkennbarkeit einer Strohmannkonstellation
Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Übernahme der Kosten für die Plakatwerbekampagne vor der Bundestagswahl 2025 durch einen Dritten sei eine geldwerte Zuwendung an die AfD und damit eine Spende. Diese habe die AfD nicht annehmen dürfen. Es handle sich um eine unzulässige Spende. Zwar sei für die AfD im Zeitpunkt der Spendenannahme eine etwaige Strohmannkonstellation nicht erkennbar gewesen. Das Parteiengesetz verbiete aber auch Spenden, deren Spender nicht feststellbar ist. Dies sei hier der Fall. Auf ein der Partei vorwerfbares Verhalten komme es bei der Feststellbarkeit nicht an. Bei Spendenannahme habe objektiv keine Gewissheit über den wahren Spender bestanden. Der österreichische Staatsangehörige habe zwar angegeben, er sei der Spender. Dem stünden aber gewichtige objektive Anhaltspunkte gegenüber, wonach der deutsche Staatsangehörige der wahre Spender sein könne: die enge zeitliche Abfolge zwischen der Überweisung von 2,6 Millionen Euro des Deutschen an den Österreicher, die wenige Tage später erfolgte Anzeige der Spende gegenüber der AfD in unwesentlich geringerer Höhe, der Schenkungsvertrag ohne erkennbare Schenkungsmotivation und der zeitliche Zusammenhang mit der vorgezogenen Bundestagswahl. Die Dokumente des BfV hätten verwendet werden dürfen, weil jedenfalls das hohe öffentliche Interesse an der Sachaufklärung das Interesse des Deutschen und des Österreichers überwiege.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)