18.10.2024
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Dokument-Nr. 31881

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.05.2022

Unterlagen zur Karenzzeit früherer Bundesminister bleiben geheimKein Anspruch auf Zugang zur Akte des Karenz­zeit­gremium nach Informations­freiheits­gesetz

Das Informations­freiheits­gesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer Akte des sog. Karenz­zeit­gremiums. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Seit 2015 müssen Mitglieder der Bundesregierung anzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen. Während dieser Karenzzeit kann die Bundesregierung die Beschäftigung untersagen; sie trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums (Karenz­zeit­gremium). Der Kläger begehrte Zugang zu der gesamten Karenzzeit-Akte betreffend einen früheren Bundesminister. Dies lehnte das Bundes­kanz­leramt mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten perso­nen­be­zogene Daten, die im direkten Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis stünden.

VG: Infor­ma­ti­o­ns­zugang steht Schutz perso­nen­be­zogener Daten entgegen

Das Verwal­tungs­ge­richts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz sei zwar anwendbar und werde nicht durch eine im Bundes­mi­nis­ter­gesetz geregelte Pflicht zur Veröf­fent­lichung der Entscheidung der Bundesregierung verdrängt. Dem Infor­ma­ti­o­ns­zugang stehe jedoch der Schutz perso­nen­be­zogener Daten entgegen.

Nachwirkende Pflichten aus dem Amtsverhältnis

Die Unterlagen spiegelten die persönlichen Verhältnisse des Bundesministers a.D. wider, der einer Herausgabe widersprochen habe. Der Vorrang des Geheim­hal­tungs­in­teresses sei durch das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz vorgegeben, da die Informationen mit dem (früheren) Amtsverhältnis des Bundesministers a.D. in Zusammenhang stünden. Der Gesetzgeber lege den amtierenden und ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung insoweit die gleichen - nachwirkenden - Pflichten aus dem Amtsverhältnis auf. Die Pflicht zur Anzeige einer Beschäftigung treffe den Bundesminister a.D. nicht als "normalen Bürger", sondern gerade in seiner Eigenschaft als früheres Mitglied der Bundesregierung. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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