15.11.2024
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Dokument-Nr. 2396

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil10.05.2006

Keine Betrie­bs­ge­heimnisse bei Rechts­wid­rig­keitenEichbehörde muss Auskunft über Füllmen­gen­verstoß geben

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der auf das Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gestützten Klage eines Verbrau­cher­ver­bandes gegen die Berliner Eichbehörde auf Auskunft zu amtlich festgestellten Füllmen­gen­ver­stößen stattgegeben.

Der Kläger beantragte Ende 2002 bei der Berliner Eichbehörde Auskunft über die von der Behörde im Jahr 2001 festgestellten und mit Bußgeldbescheid, einer Verwarnung oder einer gebüh­ren­pflichtigen Verwarnung geahndeten Verstöße gegen die vorgeschriebene Füllmenge bei fertig abgepackter Ware. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Füllmen­gen­verstöße stellten Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse dar und ihre Offenbarung würde zu einem wirtschaft­lichen Schaden der betroffenen Unternehmen führen. Das Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz schließe für solche Fälle ein Auskunftsrecht aus.

Die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts verpflichtete die Behörde zu der begehrten Auskunft. Zwar sei im wettbe­wer­bs­recht­lichen Schrifttum umstritten, ob der rechts- bzw. gesetzeswidrige Inhalt eines Geheimnisses vom wettbe­wer­bs­recht­lichen Schutz ausgenommen ist. Jedoch lasse sich dem Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz entnehmen, dass Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse im Sinne dieses Gesetzes dann nicht vorliegen, wenn sie einen rechtswidrigen Inhalt betreffen und die Rechts­wid­rigkeit bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger Weise bestands- oder rechtskräftig behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Behörde in Akteneinsichts- oder -auskunfts­ver­fahren nach dem Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz nicht die Pflicht haben, sich im Wege der Amtsermittlung darüber Gewissheit zu verschaffen, ob eine rechtswidrige Handlung vorliegt oder nicht. Diesem gesetz­ge­be­rischen Anliegen entspreche es, alle diejenigen Handlungen eines Unternehmens - mangels schutzwürdigem Geheim­hal­tungs­in­teresse - vom Geheimnisschutz auszunehmen, deren Rechts­wid­rigkeit bereits amtlich endgültig festgestellt worden ist. In solchen Fällen verbleibe es bei der gesetz­ge­be­rischen Grund­ent­scheidung, einen möglichst umfassenden Zugang zu Verwal­tungs­wissen zu gewähren und dieses transparent zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des VG Berlin vom 16.05.2006

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