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Verwaltungsgericht Berlin Urteil10.10.2007

Bundestag muss Journalisten Unterlagen zur sog. Bonus­mei­le­n­affäre herausgeben

Der deutsche Bundestag ist nach den Vorschriften des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes des Bundes verpflichtet, einem bei der Bildzeitung beschäftigten Journalisten Auskünfte über Einzahlungen von Bundes­tags­ab­ge­ordneten auf ein vom Präsidenten des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der sog. Bonus­mei­le­n­affäre im Jahre 2002 eingerichtetes Sonderkonto zu erteilen.

Der Journalist kann verlangen, dass ihm der Deutsche Bundestag Einsicht in die vorhandenen Aufzeichnungen gewährt, soweit sich hieraus ergibt, wie viele Bundes­tags­ab­ge­ordnete zwischen den Jahren 2002 und 2005 Rückzahlungen auf dieses Sonderkonto geleistet haben, wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet wurden, ob der Verwen­dungszweck „Bonusmeile Reise Ausland“ oder „Bonusmeile Reise Inland“ lautete, welcher Betrag pro Person zurückgezahlt wurde und wie viel Geld von den Bundes­tags­ab­ge­ordneten insgesamt zurückgezahlt wurde. Persön­lich­keits­rechte der betroffenen Abgeordneten sind nicht betroffen, da ihre Namen nicht bekannt sind und ihre Identität auch nach Herausgabe der fraglichen Informationen nicht bestimmbar ist. Mit dieser Begründung gab das Verwal­tungs­gericht Berlin der Klage des Journalisten im Wesentlichen statt.

Nach Auffassung der Richter stehen gesetzliche Ausschluss­gründe dem Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang nicht entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, dass zwischen der Bundes­tags­ver­waltung und den Abgeordneten eine vertrauliche Behandlung der in Frage stehenden Informationen vereinbart worden sei; im Übrigen sei fraglich, ob solche Abreden den Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausschließen könnten. Bei den Informationen, zu denen die Bundes­tags­ver­waltung nunmehr Zugang gewähren müsse, handele es sich auch nicht um perso­nen­be­zogene Daten. Es sei zwar davon auszugehen, dass dem klagenden Journalisten oder weiteren Personen zusätzliche, eine unbekannte Zahl von Abgeordneten betreffende Daten der Lufthansa AG über die Bonus­mei­len­konten und die Verwendung von Bonusmeilen aus dem Miles & More-Programm der Lufthansa zugänglich seien. Auch unter Verwendung dieser und der nunmehr heraus­zu­ge­benden Daten könnten die Abgeordneten, die auf das Sonderkonto eingezahlt hätten, jedoch nicht eindeutig identifiziert werden.

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hatte im September 1997 beschlossen, dass die Mitglieder des Bundestages die Gutschriften über dienstlich erworbene Bonuspunkte aus dem Miles & More-Programm der Deutschen Lufthansa AG der Bundes­tags­ver­waltung zuleiten sollten. Nachdem es bei der Lufthansa zu einem unbefugten Zugriff auf Daten aus dem Miles & More- Programm gekommen war, berichtete die Presse – darunter der Kläger – im Sommer 2002 darüber, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihre aus Dienstreisen erworbenen Bonuspunkte für Privatreisen genutzt hätten. Ende Juli 2002 richtete der Präsident des Deutschen Bundestages daraufhin bei der Deutschen Bundesbank ein Sonderkonto ein, mit dem den Mitgliedern des Deutschen Bundestages für den Fall des privaten Einsatzes dienstlich erworbener Bonusmeilen die Möglichkeit gegeben wurde, den entsprechenden Betrag dem Deutschen Bundestag durch Zahlung auf das Sonderkonto unter Angabe des Verwen­dungs­zwecks „Bonusmeile Reise Ausland“ oder „Bonusmeile Reise Inland“ zur Verfügung zu stellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des VG Berlin vom 11.10.2007

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