15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 28469

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss18.02.2020

Groß-Hostel in reinem Arbeitsgebiet zulässigBaugenehmigung verstößt nicht gegen Nachbarrechte

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass in Berlin-Spandau ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten in der geplanten Form errichtet und betrieben werden darf.

Die drei Antrag­stel­le­rinnen der zugrunde liegenden Verfahren sind Eigentümerinnen bzw. Erbbau­be­rechtigte von Grundstücken in Berlin-Spandau. Sie wenden sich gegen ein Bauvorhaben, mit dem die Beigeladene eine in einem reinen Arbeitsgebiet befindliche ehemalige Textilfabrik in ein Groß-Hostel umbauen will. Auf den Grundstücken zweier Antrag­stel­le­rinnen in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen wird ein Asphalt­mischwerk sowie eine Binnen­schiffswerft betrieben; ca. 400 m entfernt befindet sich - in einem Industriegebiet gelegen - eine von der dritten Antragstellerin betriebene Biogasanlage. Die Antrag­stel­le­rinnen hielten die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig und setzten sich hiergegen gerichtlich mit Eilanträgen zur Wehr. Sie waren der Auffassung, dass ein derart störemp­find­liches Vorhaben im reinen Arbeitsgebiet ihren Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch verletze. Sie müssten Betrie­b­s­ein­schrän­kungen fürchten, weil ihre Betriebe das Hostel unzumutbaren Lärm- und Geruchs­be­läs­ti­gungen aussetze. Daher sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtlos.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Eilanträge zurück. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte der Antrag­stel­le­rinnen. Die Betreiberin der Biogasanlage könne eine Verletzung des Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruchs schon nicht geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege. Anderes gelte für die beiden weiteren Antrag­stel­le­rinnen, deren Grundstücke sich im selben Baugebiet wie das Hostel-Vorhaben befänden. Deren Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch sei jedoch nicht verletzt, da dort ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien. Das Hostel gefährde auch nicht den Vorrang störträchtigen Gewerbes im reinen Arbeitsgebiet, da es die bestehenden Immis­si­ons­be­las­tungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen müsse. Die Gefahr, dass das Gebiet durch das Hostel seine Prägung verliere, bestehe angesichts der Überzahl großflächiger, stark emittierender Betriebe nicht. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtlos. Davon sei zwar dann auszugehen, wenn sich ein Vorhaben Störungen aussetze, die dazu führen könnten, dass störträchtige Betriebe ihrerseits ihren Betrieb einschränken müssten. Damit sei hier allerdings nicht zu rechnen. Das Hostel schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab. Relevante Geruchs­be­läs­ti­gungen seien nach dem nicht zu beanstandenden Gutachten der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28469

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI