24.11.2024
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Dokument-Nr. 29730

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Beschluss13.01.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 19 L 405/20
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.01.2021

Zwangsgeld­festsetzung zur Beseitigung von Theaterstätten im Berliner Monbijou-Park rechtmäßigVerwal­tungs­gericht Berlin lehnt Eilantrag gegen Räumung von Gebäuden im Monbijou-Park ab

Das Bezirksamt hat das Zwangsgeld zur Beseitigung der Theaterstätten im Monbijou-Park ohne Rechtsfehler festgesetzt. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin war bereits im Jahr 2019 Adressatin einer Nutzungs­un­ter­sagung und Besei­ti­gungs­ver­fügung hinsichtlich der Theaterstätten im Monbijou-Park. In einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht wurde schließlich ein Vergleich geschlossen, der vorsah, dass der Antragsgegner aus der Nutzungs­un­ter­sagung bis zum 31. Dezember 2019 und aus der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung bis zum 31. März 2020 nicht vollstreckt, wenn die Antragstellerin den gegen die Verfügung gerichteten Widerspruch und Eilantrag zurücknimmt. Gemäß ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nahm die Antragstellerin Widerspruch und Eilantrag am 19. Dezember 2019 zurück.

Zwangsgeld wegen nicht Beseitigung

Nachdem die Theaterstätten bis Anfang Juni 2020 noch immer nicht beseitigt worden waren, setzte das Bezirksamt mit Bescheid vom 2. September 2020 gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000,- Euro fest. Hiergegen setzt sich die Antragstellerin mit Klage und Eilantrag zur Wehr.

Zwangsgeld gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Dieser sei zwar zulässig, aber unbegründet. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Die Frist zur Beseitigung sei verstrichen, ohne dass die Antragstellerin dem Besei­ti­gungsgebot nachgekommen sei. Mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Besei­ti­gungs­ver­fügung könne die Antragstellerin nicht mehr gehört werden. Diese hätte sie im Verfahren gegen die Besei­ti­gungs­a­n­ordnung anbringen müssen. Dort habe sie ihren Rechtsbehelf allerdings bereits 2019 zurückgenommen. Dass sie diese Rücknahme nur aufgrund eines Vergleichs erklärt, den Bescheid aber nicht habe akzeptieren wollen, sei ohne Bedeutung.

Verstoß gegen Natur­schutzrecht nicht glaubhaft gemacht

Ohne Erfolg bleibe auch der Einwand, die zu beseitigenden Anlagen böten Nist- und Ruheplätze für geschützte Tierarten, weshalb die Antragstellerin mit der Beseitigung gegen Natur­schutzrecht verstoße. Sollten dort tatsächlich geschützte Arten ruhen bzw. nisten, könne die Antragstellerin eine natur­schutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung beantragen. Solange eine solche erforderlich und nicht bestandskräftig versagt sei, sei ein geltend zu machender Nichtig­keitsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Geplante Bebauung stellt keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar

Der Einwand der Antragstellerin, der Bezirk plane im Monbijou-Park einen Bebauungsplan, der den zu beseitigenden Gebäuden entspreche, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser noch laufende und daher ungewisse Planungsprozess stelle keine solche nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, die die Rechtmäßigkeit der Verwal­tungs­voll­streckung in derart erheblicher Weise betreffe, dass sie ausnahmsweise die Aufrecht­er­haltung der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung rechtswidrig und ihre Vollstreckung unzulässig machte.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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