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07.04.2025 
Sie sehen ein Hänge-WC in einem modernen Badezimmer.

Dokument-Nr. 34962

Sie sehen ein Hänge-WC in einem modernen Badezimmer.
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Urteil03.04.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.04.2025

Hänge-WCs, Handtuch­heiz­körper und Balkone in Milieu­schutz­ge­bieten geneh­mi­gungsfähigHandtuch­heiz­körper und Balkone sind kein Luxus

Wandhängende WCs und Handtuch­heiz­körper in Standa­rd­aus­führung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieu­schutz­ge­bieten geneh­mi­gungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstat­tungs­zu­stands einer durch­schnitt­lichen Wohnung dienen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Eigentümerinnen von Wohngebäuden in Milieu­schutz­ge­bieten in Berlin-Mitte. Dabei handelt es sich um Gebiete, in denen soziale Erhal­tungs­ver­ord­nungen (umgangs­sprachlich Milieu­schutz­ver­ord­nungen) gelten. Sie sollen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im jeweiligen Gebiet schützen. Bauliche Änderungen bedürfen in Milieu­schutz­ge­bieten grundsätzlich einer erhal­tungs­recht­lichen Genehmigung. Den Erlass von Milieu­schutz­ver­ord­nungen erlaubt ein Bundesgesetz, nämlich das Baugesetzbuch. In Berlin sind dafür die Bezirke zuständig. Aktuell gelten in Berlin über 40 Milieu­schutz­ver­ord­nungen.

Eine Klägerin möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen sowie einen Handtuch­heiz­körper einbauen. Eine weitere Klägerin begehrt den Anbau von dreizehn Balkonen in der Größe von jeweils 4qm an die Wohnungen ihres Mehrfa­mi­li­en­hauses. Die Maßnahmen stellen nach Ansicht der Klägerinnen einen zeitgemäßen Ausstat­tungs­zustand ihrer Wohnungen dar. Das Bezirksamt versagte den Klägerinnen die erhal­tungs­recht­lichen Genehmigungen. Die Vorhaben gingen über einen zeitgemäßen Ausstat­tungs­zustand hinaus und seien als wohnwert­er­höhende bauliche Änderungen im Milieu­schutz­gebiet nicht zulässig.

Die 19. Kammer gab den dagegen erhobenen Klagen statt und verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen. Der Gesetzgeber habe im Baugesetzbuch geregelt, dass eine erhal­tungs­rechtliche Genehmigung zu erteilen sei, wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstat­tungs­zu­stands einer durch­schnitt­lichen Wohnung unter Berück­sich­tigung der bauord­nungs­recht­lichen Minde­st­an­for­de­rungen diene. Der Gesetzgeber habe den Geneh­mi­gungs­an­spruch nicht auf bauliche Maßnahmen beschränkt, die der Erfüllung der bauord­nungs­recht­lichen Minde­st­an­for­de­rungen dienten. Vielmehr habe er zugelassen, dass darüber hinaus auch in Milieu­schutz­ge­bieten eine behutsame Anhebung des Ausstat­tungs­zu­stands auf den Standard mittlerer Wohnver­hältnisse erfolgen könne. Daran sei ein bundes­ein­heit­licher Maßstab anzulegen. Bei wandhängenden WCs und Handtuch­heiz­körpern in einer Standa­rd­aus­führung sowie bei 4qm großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten. Dafür sprächen unter anderem die Verbreitung dieser Ausstat­tungs­merkmale bundesweit sowie der Umstand, dass die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwert­er­höhend einstuften.

Gegen die Urteile kann jeweils Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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