21.11.2024
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Dokument-Nr. 10723

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.12.2010

VG Berlin: Jugendamt muss Kosten für Schulhelfer vorerst übernehmenEinglie­de­rungshilfe kann nach dem Sozial­ge­setzbuch grundsätzlich auch in Form von Kostenübernahme für Schul­hel­fer­stunden gewährt werden

Kann die Schulverwaltung einen nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Schulbedarf nicht decken, muss das Jugendamt die Kosten hierfür übernehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im vorliegenden Rechtstreit leidet die Antragstellerin, die die 3. Klasse einer Grundschule besucht, an frühkindlichem Autismus. Die Schulverwaltung hat ihr einen sonder­päd­ago­gischen Förderbedarf im Förder­schwerpunkt "Autistische Behinderung" zuerkannt und Unterstützung im Unterricht durch einen Integra­ti­o­ns­lehrer im Umfang von acht Schulstunden pro Woche bewilligt. Den Antrag der Schulleiterin, der Antragstellerin wie auch im vorherigen Schuljahr zusätzlich hierzu einen Schulhelfer im Umfang von 12 Wochenstunden zu bewilligen, lehnte die Schulverwaltung unter Verweis auf ausgeschöpfte Mittel ab. Wie von der Schulverwaltung empfohlen, beantragte die Antragstellerin daraufhin beim Jugendamt Eingliederungshilfe in Form von 12 Schul­hel­fer­stunden pro Woche. Dieses wandte hiergegen ein, die Tätigkeit der Schulhelfer sei eine reine schul­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahme. Schul­hel­fer­stunden könnten daher nicht als Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich die Schulverwaltung ihrer Verpflichtung entziehe.

Kann Schulverwaltung Schul­hel­fer­bedarf nicht decken, besteht grundsätzlich Jugend­hil­fe­bedarf

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Schulhelfers im Umfang von 12 Stunden pro Woche zuerkannt. Der Einsatz des Schulhelfers stelle sich - ausgehend von der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme und den Stellungnahmen der Schulleiterin - nach den Umständen des Einzelfalles als erforderlich und geeignet dar, der Antragstellerin den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Decke die zunächst anzugehende Schulverwaltung den Schul­hel­fer­bedarf nicht oder nicht ausreichend, bestehe grundsätzlich ein Jugend­hil­fe­bedarf. Eine Einglie­de­rungshilfe nach den Vorschriften des Sozial­ge­setz­buches Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe), in deren Personenkreis die Antragstellerin unstreitig falle, könne grundsätzlich auch in Form der Übernahme der Kosten für Schul­hel­fer­stunden gewährt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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