Dokument-Nr. 10723
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.12.2010
VG Berlin: Jugendamt muss Kosten für Schulhelfer vorerst übernehmenEingliederungshilfe kann nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich auch in Form von Kostenübernahme für Schulhelferstunden gewährt werden
Kann die Schulverwaltung einen nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Schulbedarf nicht decken, muss das Jugendamt die Kosten hierfür übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Rechtstreit leidet die Antragstellerin, die die 3. Klasse einer Grundschule besucht, an frühkindlichem Autismus. Die Schulverwaltung hat ihr einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" zuerkannt und Unterstützung im Unterricht durch einen Integrationslehrer im Umfang von acht Schulstunden pro Woche bewilligt. Den Antrag der Schulleiterin, der Antragstellerin wie auch im vorherigen Schuljahr zusätzlich hierzu einen Schulhelfer im Umfang von 12 Wochenstunden zu bewilligen, lehnte die Schulverwaltung unter Verweis auf ausgeschöpfte Mittel ab. Wie von der Schulverwaltung empfohlen, beantragte die Antragstellerin daraufhin beim Jugendamt Eingliederungshilfe in Form von 12 Schulhelferstunden pro Woche. Dieses wandte hiergegen ein, die Tätigkeit der Schulhelfer sei eine reine schulorganisatorische Maßnahme. Schulhelferstunden könnten daher nicht als Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich die Schulverwaltung ihrer Verpflichtung entziehe.
Kann Schulverwaltung Schulhelferbedarf nicht decken, besteht grundsätzlich Jugendhilfebedarf
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Schulhelfers im Umfang von 12 Stunden pro Woche zuerkannt. Der Einsatz des Schulhelfers stelle sich - ausgehend von der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme und den Stellungnahmen der Schulleiterin - nach den Umständen des Einzelfalles als erforderlich und geeignet dar, der Antragstellerin den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern. Decke die zunächst anzugehende Schulverwaltung den Schulhelferbedarf nicht oder nicht ausreichend, bestehe grundsätzlich ein Jugendhilfebedarf. Eine Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe), in deren Personenkreis die Antragstellerin unstreitig falle, könne grundsätzlich auch in Form der Übernahme der Kosten für Schulhelferstunden gewährt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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