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25.03.2026 

Dokument-Nr. 35857

Sie sehen einen jungen Hund, die von einer Tierärztin auf der Schulter getragen wird.KI generated picture
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.03.2026

Trennung zu junger Welpen und unzureichende Haltungs­be­din­gungen rechtfertigen umfassendes Haltungs- und Betreu­ungs­verbotTierhal­tungs­verbot nach tierschut­z­widriger Haltung von Hundewelpen im Keller im Eilverfahren bestätigt

Dem Halter von Hundewelpen, die von der Polizei aus einem Keller in Berlin-Köpenick befreit worden sind, ist das Halten und Betreuen von Tieren untersagt. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Anfang Januar 2026 nahm die Polizei dem Antragsteller 14 Hunde der Rasse "Französische Bulldogge" - zwölf Welpen und zwei Muttertiere - fort, die dieser teilweise in einem dunklen, verschmutzten Kellerraum gehalten hatte. Einige der noch unter acht Wochen alten Welpen waren von ihrem Muttertier getrennt, einen hatte der Antragsteller einer Kaufin­ter­es­sentin mitgegeben. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick ordnete daraufhin gegen den Antragsteller ein Haltungs- und Betreu­ungs­verbot an und verfügte die Veräußerung der Hunde. Hiergegen legte der Kläger bei der Behörde Widerspruch ein und begehrte gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Wiederholte tierschut­z­widrige Haltung und fehlende Eignung des Halters führen zu umfassendem Tierhal­tungs­verbot

Die 17. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Tierhalter hätten die Pflicht, ihre Tiere verhal­tens­gerecht unterzubringen. Hierzu gehöre, dass Hundewelpen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürften. Dieser Pflicht habe der Antragsteller wiederholt und grob zuwider­ge­handelt. Die Trennung habe den Welpen, die sich aufgrund ihres Alters in einem besonders sensiblen Stadium befunden hätten, erhebliche Leiden zugefügt. Die fehlende Einsicht des Antragstellers in die Tierschut­z­wid­rigkeit seines Verhaltens zeige, dass ihm die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Tierhaltung fehlten. Ihm sei daher die Haltung und Betreuung sämtlicher Tiere verboten.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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