21.11.2024
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Dokument-Nr. 21351

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Beschluss15.07.2015Verwaltungsgericht BerlinVG 15 L 207.15
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.07.2015

Rechts­re­fe­rendar hat keinen Anspruch auf bestimmten PrüfungsterminKein Anspruch auf frühzeitige Mitteilung über einen konkreten Prüfungs­zeitpunkt

Juristische Referendare können gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, ein Referendar im juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst des Landes Berlin, beabsichtigt, seine mündliche Prüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Anfang des Jahres 2016 abzulegen. Mit der Begründung, ab dem 15. Februar 2016 ein Praktikum in Asien beginnen zu wollen, begehrte er die Zusage eines Prüfungstermins vor dem 12. Februar 2016, sofern er zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung erfülle.

VG Berlin weist Klage ab

Die 15. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts wies den Antrag zurück. Es sei schon nicht erkennbar, dass der Prakti­kums­beginn bei einem etwaigen späteren Prüfungstermin nicht ggf. rückgängig gemacht bzw. verschoben werden könne, da der Antragsteller entsprechende Vorkehrungen auch für den Fall des Nichtbestehens treffen müsse.

Juristischer Vorbe­rei­tungs­dienst muss nicht innerhalb von 24 Monaten seinen vollständigen Abschluss finden

Jedenfalls bedeute der Umstand, dass der Vorbe­rei­tungs­dienst in Berlin nach dem Berliner Juris­te­n­aus­bil­dungs­gesetz (JAG) innerhalb von 24 Monaten absolviert werde, nicht, dass der Berliner Gesetzgeber den vollständigen Abschluss des Vorbe­rei­tungs­dienstes mitsamt aller Prüfungen zwingend innerhalb einer Zweijahresfrist habe vorgeben wollen. Damit ergebe sich aus dem JAG kein Anspruch des jeweiligen Prüflings, wegen privater Dispositionen frühzeitig die Mitteilung über einen konkreten Prüfungs­zeitpunkt zu erhalten. Vielmehr habe er bei seinen Planungen für seine berufliche und private Zukunft den sich an den Ausbil­dungs­zeitraum von 24 Monaten anschließenden Prüfungs­zeitraum zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, VG Berlin (pm)

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