Dokument-Nr. 10248
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.09.2010
VG Berlin: Beethoven-Oberschule muss weitere Schüler aufnehmen – Aufnahmekriterien im Schulgesetz nicht vorgesehenenPrüfungsverfahren benachteiligt Erstbewerber
Eine Schule, die mittels Musikprüfungen die musikalischen Fähigkeiten der Bewerber überprüft, um die Schüler in eine musikbetonte Klasse aufnehmen zu können und Schüler, die den Test nicht bestehen, gleichrangig den Bewerberkontingenten für die anderen Klassen zugeordnet, handelt unzulässig. Dieses Verfahren basiert zum einen auf Kriterien, die im Schulgesetz nicht vorgesehen sind, zum anderen benachteiligt es die Schüler unangemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
An der Beethoven-Oberschule wurden zum Schuljahr 2010/11 vier neue siebte Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet, und zwar eine Klage mit der Sprachenfolge Französisch/ Englisch und drei Klassen mit der Sprachenfolge Englisch/ Französisch mit jeweils verschiedenen Wahlpflichtangeboten (Musik, Mathematik, Englisch). Bei der Auswahlentscheidung erfasste die Schulbehörde die Bewerber für jede Klasse gesondert; für die Aufnahme in die musikbetonte Klasse führte die Schule Musikprüfungen durch, in denen die musikalischen Fähigkeiten sämtlicher Bewerber überprüft wurden. Mehrere Bewerber, die diesen Anforderungen nicht genügten, wurden durch die Schulleitung gleichrangig den Bewerberkontingenten für die anderen Klassen zugeordnet.
Verfahren bereits vergangenes Jahr beanstandet
Das Verwaltungsgericht beanstandete - wie bereits im Vorjahr - dieses Verfahren. Zum einen werde mit einer derartigen Prüfung die Aufnahme an die Schule von im Schulgesetz nicht vorgesehenen Kriterien abhängig gemacht. Zum anderen benachteilige die Aufnahme der erfolglosen Bewerber für die Musikklasse in die Kontingente der Bewerber für die Englischklasse und die Mathematikklasse die dortigen Erstbewerber. Das Begehren der Kinder, die sich zunächst für die Musikklasse angemeldet hätten, habe für die anderen Klassen nur als so genannten Zweitwunsch gewertet werden dürfen. Entsprechend hätten diese Anmeldungen erst nachrangig nach Aufnahme aller Bewerber, die - wie die nunmehr erfolgreichen Antragsteller - diese Klassen als Erstwunsch genannt hätten, berücksichtigt werden dürften. Die Schulbehörde könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität erschöpft sei; anderenfalls würden die Betroffenen rechtlos gestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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