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Dokument-Nr. 28601

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.04.2020

Corona-Pandemie: VG Berlin verneint unver­hält­nis­mäßigen Eingriff der Berliner Coronavirus-Eindämmungs­maßnahmen­verordnung in anwaltliche Berufs­ausübungs­freiheitVerordnung erlaubt Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälten

Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen.

Nach der Berliner SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung vom 22. März 2020 gilt berlinweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3 Buchst. n ausdrücklich u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälten als zulässig vor. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelungen griffen unver­hält­nismäßig in seine Berufs­aus­übungs­freiheit ein. Den Rechtssuchenden werde es in erheblichem Maß erschwert, bei ihm um Rechtsrat nachzusuchen. Dadurch werde das Recht, sich in Verfahren eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, unzulässig eingeschränkt, zumal die rechtssuchende Person ihre Gründe im Fall einer Polizei­kon­trolle glaubhaft machen und damit offenlegen müsse.

Eilantrag des Anwalts erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Dem Antragsteller drohten ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssten bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlich nur Ort und Zeit eines etwaigen Bespre­chungs­termins in der Kanzlei glaubhaft machen; dies stelle schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar.

Berufs­aus­übungs­freiheit nur geringfügig eingeschränkt

Im Übrigen sei die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beein­träch­tigung des Antragstellers in seiner Berufs­aus­übungs­freiheit angesichts des mit der - zeitlich ohnehin eng befristeten - Verordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unver­hält­nismäßig. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte komme entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesund­heits­systems und in der Folge erhebliche Gesund­heits­schäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trage es bei, wenn nur dringend erforderliche persönliche Termine bei Rechts­an­wäl­tinnen und -anwälten wahrgenommen werden dürften. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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