15.11.2024
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Dokument-Nr. 29057

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.08.2020

Corona-Pandemie: Kein Mindestabstand in Berliner SchulenAufhebung der Mindest­abstands­regelungen gerechtfertigt

Die Schulen in Berlin dürfen ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern öffnen, der ansonsten bei physischen sozialen Kontakten in der Öffentlichkeit einzuhalten ist. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Zwei Berliner Schülerinnen und ihre Eltern hatten um Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass auch in der Schule der Mindestabstand einzuhalten sei, um die Schüler- und Lehrerschaft effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Dem folgte das Gericht nicht.

Präsen­z­un­terricht in voller Klassenstärke nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich

Nach Auffassung des VG habe das Land Berlin den Mindestabstand in den Schulen aufheben dürfen, um dem staatlichen Bildungsauftrag gerecht zu werden. Der Unterricht an öffentlichen Schulen könne effektiv nur als Präsen­z­un­terricht erfolgen. Dieser könne aufgrund personeller und räumlicher Zwänge nur in voller Klassenstärke gewährleistet werden, was nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich sei.

Vorgesehene Maßnahmen zum Infek­ti­o­ns­schutz ausreichend

Es treffe zwar zu, dass das Robert Koch-Institut empfehle, den Mindestabstand von 1,5 Metern stets einzuhalten, um einer Tröpf­che­n­in­fektion vorzubeugen. Jedoch habe das Land Berlin eine ausreichende Anzahl anderer Maßnahmen vorgesehen, die geeignet seien, das Infektionsrisiko in der Schule signifikant zu senken und die den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts folgten.

Musterhy­gi­e­neplan erfüllt verfas­sungs­rechtlich vorgesehene Pflicht zum Schutz für Leib und Leben

Der Musterhy­gi­e­neplan der Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Familie sehe vor, dass zumindest außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei, die Schulräume regelmäßig gelüftet werden müssten und auf Handhygiene zu achten sei. Unter Berück­sich­tigung dieser Vorkehrungen erfülle der Staat seine verfas­sungs­rechtlich vorgesehene Pflicht, Leib und Leben zu schützen. Zudem würden Schülerinnen und Schüler mit einem Risiko für einen schweren Krank­heits­verlauf und Schüler­haushalte mit Risikopersonen durch besondere Regelungen geschützt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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