18.10.2024
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Dokument-Nr. 32297

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss11.10.2022

Eigentümerin muss Ratten auf Grundstück bekämpfenPflicht zur Bekämpfung von Ratten setzt kein Verschulden voraus

Wird vom bezirklichen Gesundheitsamt auf einem Grundstück ein Rattenbefall festgestellt, ist die Grundstücks­eigentümerin unabhängig von ihrer Verantwortung für den Schäd­lings­befall verpflichtet, die Ratten durch eine Fachkraft bekämpfen zu lassen. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Reinickendorf. Im Sommer wurde dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall auf dem Grundstück gemeldet. Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes. Das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtete die Eigentümerin des Grundstücks nach einer Ortsbe­sich­tigung durch das Gesundheitsamt Mitte September 2022 dazu, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Ratten­be­kämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, drohte das Bezirksamt an, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorzunehmen.

Pflicht zur Bekämpfung von Ratten setzt kein Verschulden voraus

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ab. Es folgte dem Einwand der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, sie habe keine Ratten gesichtet, nicht. Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Anrainer, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt. Der Mitarbeiter habe ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. In diesem Fall ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesund­heits­schäd­lingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten. Dies setze insbesondere kein Verschulden, d.h. keine Verant­wort­lichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls voraus.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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