15.11.2024
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Dokument-Nr. 3187

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.10.2006

Apotheke erhält keine Betrie­bs­er­laubnis in ÄrztehausZu hoher Mietzins birgt Gefahr des illegalen Medika­men­ten­verkaufs

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat den Antrag eines Apothekers zurückgewiesen, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in einem großen medizinischen Versor­gungs­zentrum in Berlin, einem sogenannten Ärztehaus, zu erteilen.

Medizinische Versor­gungs­zentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen fachüber­greifend tätig sind. Vorbild für diese neuerdings rechtlich zulässigen MVZ sind die Polikliniken der ehem. DDR. Der Betreiber eines solchen MVZ mit einer großen Anzahl angestellter Ärzte hatte außerdem u. a. eine Apotheke eingeplant und mit dem Antragsteller, einem approbierten Apotheker, deshalb einen Mietvertrag über ca. 280 m² große, in dem Ärztehaus befindliche Apotheken-Räumlichkeiten geschlossen. Die zuständige Behörde lehnte die Erteilung der Apothe­ken­be­trie­bs­er­laubnis mit der Begründung ab, angesichts des immens hohen Mietzinses - unter Einbeziehung diverser Nebenkosten ca. 480.000,- € im Jahr mit automatischen jährlichen Anhebungen - sei die wirtschaftliche Bewegungs­freiheit des Apothekers derart eingeschränkt, dass die Gefahr illegalen Handels nicht auszuschließen sei. Ein solcher Mietvertrag sei nichtig.

Dem ist das Verwal­tungs­gericht gefolgt. Nach dem Apothekengesetz seien am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge unzulässig. Damit solle vermieden werden, dass ein Apotheker durch wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten, beispielsweise Vermietern, in seiner an der Gesundheit der Bevölkerung orientierten beruflichen Verantwortung und Entschei­dungs­freiheit beeinträchtigt werde. Es müsse im Ansatz verhindert werden, dass ein Apotheker verleitet werden könne, außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens – z.B. im Anabolika/ Dopingbereich oder mit Betäu­bungs­mitteln – Geschäfte zu machen. Sei zudem - wie hier - (mangels sonstiger Passanten) davon auszugehen, dass die Apotheke ihren Umsatz nahezu ausschließlich mit den Patienten der im Ärztehaus beschäftigten Ärzte erwirtschafte, so sei der Apotheker auf Gedeih und Verderb der Geschäfts­politik des Vermieters ausgeliefert, der über die Zahl der beschäftigten Ärzte und damit über den mit der Apotheke erzielten Gewinn entscheide. Dies aber widerspreche eklatant dem gesetzlichen Leitbild des Apothekers.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des VG Berlin vom 13.10.2006

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