Die Betreiberin des Sexshops erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie begehrte Feststellung, dass das Bezirksamt zukünftig nicht berechtigt sei, das Inverkehrbringen der Creme durch die Klägerin zu verbieten. Es handele sich lediglich um ein kosmetisches Mittel. Die im Gerichtsverfahren beigeladene Herstellerfirma verwies insoweit auf die Duftnote „Zimt“ der Creme.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsauffassung des Bezirksamtes treffe, bezogen auf die aktuell geltende Rechtslage, zu.
Bei der Creme handele es sich nicht um ein kosmetisches Mittel. Das mit der Zusatzbezeichnung „Erektionspflegecreme“ versehene Präparat sei allenfalls nebenbei zu kosmetischen Zwecken bestimmt. Im Vordergrund stehe der angepriesene durchblutungsfördernde Effekt der Creme. Dieser werde durch die Bestandteile Benzylnicotinat und Cayennepfeffer-Extrakt hervorgerufen.
Beide Substanzen würden eine pharmakologische Wirkung im Sinne der europarechtlichen Arzneimittel-Definition hervorrufen. Bei Benzylnicotinat handele es sich um eine typische Arzneibuch-Substanz, die unter anderem in zahlreichen Rheumamitteln enthalten sei. Welche Nebenwirkungen der Einsatz von Benzylnicotinat im Rahmen der Creme habe, sei bislang nicht im Einzelnen erforscht.
Nicht zuletzt sei auch an die jeweiligen Sexualpartner der Anwender der Creme zu denken. Die Creme enthalte nämlich auch Parafin. Paraffin könne Latex-Kondome durchlässig machen. Der Hersteller rate daher von der Verwendung derartiger Kondome ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des VG Berlin vom 14.08.2007